In einer Verlustbescheinigung weisen wir Ihnen den Stand der nicht verrechneten Verluste aus Kapitalvermögen zum 31.12. des Jahres aus. Die Verlustbescheinigung ist Teil der Jahressteuerbescheinigung. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie diese Verluste mit versteuerten Erträgen aus Kapitalvermögen bei anderen Banken verrechnen lassen
Wichtig: Bitte beantragen Sie die Verlustbescheinigung online bis spätestens 15.12. eines Jahres. Sie gilt dann für das aktuelle Jahr.
Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Verlustbescheinigung.
Wirtschaftlich betrachtet ist die Vorabpauschale eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Im Januar führen wir die Vorabpauschale für das Vorjahr automatisch ab.
Was bedeutet das für Sie?
Anfang 2024 berechnen wir den steuerpflichtigen Betrag für Ihre Fonds so:
Wichtig: Bitte achten Sie darauf, dass Sie ab Januar 2024 entweder einen ausreichenden Freistellungsauftrag stellen oder Guthaben auf Ihrem Verrechnungskonto bereitsteht.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Sie zukommen, können Sie unseren Rechner nutzen. Er berechnet, welcher steuerpflichtige Betrag in etwa zu erwarten ist.
Weitere Infos zur Vorabpauschale finden Sie im Reiter „Investmentsteuerreform“
Wir stellen Ihnen Ihre Jahressteuerbescheinigung für 2023 voraussichtlich Ende März 2024 in Ihrem OnlineArchiv zur Verfügung.
Hinweis: Haben Sie sowohl bei der DAB BNP Paribas als auch bei der Consorsbank ein Konto bzw. Depot? Dann erhalten Sie Ihre Jahresendbelege voraussichtlich Ende April 2024.
Die Bescheinigung wird unter dem Dokumenttyp Steuerdokumente gespeichert. Sie finden Ihre Steuerbescheinigung zusammen mit Ihrer Erträgnisaufstellung unter dem Datum 31. Dezember 2023.
Wir haben zum 01.01.2023 die Freistellungsaufträge angepasst, die bei uns unbefristet eingereicht wurden. Details dazu finden Sie in Ihrem OnlineArchiv.
Sie möchten Ihren Freistellungsauftrag ab 01.01.2023 anders aufteilen?
Dann gehen Sie nach dem 01.01.2023 in Ihrem Online-Zugang unter „Mein Konto & Depot“ auf den rechten Reiter „Steuer“. Klicken Sie auf „Freistellung“. Dort können Sie sehen, wie hoch der bei uns erteilte Freistellungsauftrag ist. Dort kann er auch angepasst werden.
Möchten Sie den Freistellungsauftrag für Ihr minderjähriges Kind anlegen, ändern oder löschen? Dann können Sie das inzwischen schnell und bequem online erledigen. Gehen Sie dazu bei dem Konto Ihres Kindes auf „Mein Konto & Depot“ > „Steuern“ > „Freistellung“.
Einmal im Jahr zwischen dem 01.09. und 31.10. erfragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihr persönliches Kirchensteuerabzugsmerkmal. Das BZSt übermittelt uns daraufhin Ihre Religionszugehörigkeit, die am 31.08. des jeweiligen Jahres bestand. Dabei informiert uns das BZSt auch über den entsprechenden Kirchensteuersatz. Der Kirchensteuersatz wird dann für das Folgejahr gespeichert.
Gut zu wissen: Wenn sich Ihre Religionszugehörigkeit nach dem 31.08. geändert haben, können Sie eine Anlassabfrage beim (BZSt) beauftragen.
Seit 2009 werden alle Kapitalerträge unabhängig von Ihren übrigen Einkünften pauschal versteuert. Diese Kapitalertragsteuer – oder Abgeltungsteuer – beträgt 25 % plus Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Erträgen aus folgenden Quellen sind wir als Bank verpflichtet, diese Steuer direkt abzuführen:
Mit der Verlustbescheinigung weisen wir Ihnen die nicht verrechneten Verluste eines Jahres aus.
Mit Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie die Verluste mit Gewinnen bei anderen Banken verrechnen lassen, wodurch diese nicht ins Folgejahr übertragen sondern auf Null gestellt werden.
Folglich starten Sie ab 01.01. mit einem leeren Verlustverrechnungstopf! Wir benötigen hierfür einen separaten Auftrag von Ihnen.
Wichtig: Bitte beantragen Sie die Verlustbescheinigung bis spätestens 15.12. eines Jahres. Sie gilt dann für das aktuelle Jahr.
Sie wünschen eine Verlustbescheinigung? Dann bestellen Sie diese ganz einfach in Ihrem Kontozugang!
So geht’s:
Geschafft! Jetzt sind Ihre nicht verrechneten Verluste in Ihrer nächsten Jahressteuerbescheinigung enthalten.
Damit Sie wissen, welche Auswirkungen die Abgeltungsteuer auf Ihre Finanzen hat, haben wir im Folgenden die wichtigsten Punkte für Sie übersichtlich zusammengefasst.
Seit dem Stichtag 1. Januar 2009 werden alle Einkünfte aus privaten Kapitalvermögen pauschal mit 25% besteuert. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Abgeltungsteuer erfasst Zinsen aus Geldanlagen, Erträge aus offenen Investmentfonds, Termingeschäften, Anleihen, Schuldverschreibungen und Zertifikaten sowie Gewinne aus Verkäufen und Fälligkeiten von Wertpapieren. Der Steuerabzug erfolgt an der Quelle – die Banken sind verpflichtet, den Steuerbetrag direkt an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Am 1. Januar 2009 wurde die bisherige Spekulationsfrist abgeschafft. Dies bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Investmentfonds grundsätzlich steuerpflichtig sind – auch dann, wenn die Wertpapiere und Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten werden. Für sogenannte »Altbestände« (d. h. Käufe vor dem 31. Dezember 2008) gilt für Gewinne weiterhin Steuerfreiheit. Thesaurierte Erträge, Zwischengewinne und Mehrbeträge aus Fonds unterliegen auch bei Anschaffung vor 2009 der Steuerpflicht. Für Zertifikate gelten besondere Fristen, die auf den folgenden Seiten dargestellt werden. Für Investmentfonds und ETFs ist die Regelung bezüglich des „Altbestandes“ mit der Investmentsteuerreform 2018 ab 1. Januar 2018 für die Zukunft aufgehoben worden. Für weitere Informationen siehe unter „Investmentsteuerreform ab dem 1. Januar 2018“.
Ja, grundsätzlich schon. Im Unterschied zu vorher wurden der Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag am
1. Januar 2009 aber zum Sparerpauschbetrag zusammengefasst. Freistellungsaufträge sind bis zu einer Höhe von 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Ehepaare möglich. Die Abgeltungsteuer greift erst für Beträge, die darüber liegen. Bereits bestehende Freistellungsaufträge behalten ihre Gültigkeit.
Die Neuerungen seit 2011 im Überblick:
Nein, seit Einführung der Abgeltungsteuer können generell keine Werbungskosten wie zum Beispiel Depotgebühren, für Kapitalerträge mehr geltend gemacht werden. Sie sind mit dem Festbetrag von 51 Euro, der im Sparerpauschbetrag enthalten ist, abgegolten. Einzige Ausnahme: Berücksichtigung finden weiter Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Bezug zu Veräußerungs- oder Termingeschäften stehen (zum Beispiel Ordergebühren).
Wir fragen Ihr Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober über die Regelanfrage an. Das uns übermittelte KiStAM hinterlegen wir für das auf die Anfrage folgende Kalenderjahr. Wurde Ihr Konto nach der Regelanfrage eröffnet, können Sie mit Hilfe der Anlassanfrage Ihr persönliches KiStAM für das nächste Kalenderjahr bei uns hinterlegen lassen.
Auf die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge müssen Kirchenangehörige neben dem Solidaritätszuschlag auch Kirchensteuer bezahlen.
Bis 2014 konnte man wählen, ob die Kirchensteuer wie die Kapitalertragsteuer ebenfalls an der Quelle einbehalten oder im Rahmen der Steuerveranlagung festgesetzt werden soll. Seit 2015 erfolgt der Einbehalt der Kirchensteuer automatisch durch das Kreditinstitut, sofern wir bei unserer jährlichen Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern die Information über die Kirchensteuerpflicht des Kunden erhalten haben. Die Anfrage findet einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober statt. Der Vorteil: Durch den automatischen Einbehalt der Kirchensteuer ist die Steuerpflicht abgegolten, weitere Angaben in der Steuererklärung sind nicht erforderlich.
Wichtig: Wir führen die Kirchensteuer nur dann ab, wenn tatsächlich Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
Wenn kein Kirchensteuerabzug gewünscht ist, muss ein Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Die Folge des Widerspruchs: Wir erhalten dann keine Informationen über die Kirchenzugehörigkeit. Der Widerspruch wird vom Bundeszentralamt an das zuständige Wohnsitzfinanzamt gemeldet, der Kunde erhält dann vom Finanzamt die Aufforderung, die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung anzugeben – vorausgesetzt, es besteht Kirchensteuerpflicht.
Unsere Übersicht der Finanzprodukte zeigt Ihnen, wie Kapitalerträge seit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 steuerlich behandelt werden. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise am Ende dieses Dokuments.
Aktien-Verlustverrechnungstopf:
Allgemeiner Verlustverrechnungstopf:
Ausländischer Quellensteuer-Verrechnungstopf:
FiFo steht für die englischen Worte »First in – First out« (als Erstes rein – als Erstes raus). Die FiFo-Regelung im Rahmen der Abgeltungsteuer besagt, dass beim Verkauf von Wertpapieren der für die Berechnung der Abgeltungsteuer entscheidende Verkaufserlös mit den als Erstes gekauften Wertpapieren dieser Gattung berechnet wird. Das FiFo-Prinzip findet nur auf Depotebene Anwendung.
Zahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto/steuerfreie Dividende:
Einige Unternehmen (zum Beispiel Deutsche Post, Telekom etc.) zahlen ihre Dividende aus dem sogenannten "steuerlichen Einlagekonto" i. S. d. § 27 KStG. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert die Anschaffungskosten. Dies bedeutet, dass sich der Einstandskurs eines Wertpapiers um die Höhe der ausgeschütteten Dividende vermindert. Bei Anschaffung der Wertpapiere nach dem 31.12.2008 wird die Dividende sozusagen später, nämlich bei Verkauf der Wertpapiere versteuert. Handelt es sich folglich um einen Altbestand wird die Dividende bei Verkauf nicht mehr versteuert.
Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode:
Ist die Differenz zwischen Kaufbetrag zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und Verkaufserlös abzüglich Anschaffungsnebenkosten. Wenn keine Anschaffungskosten für eine Kauftranche vorliegen, wird zur Berechnung des steuerpflichtigen Kursgewinnes die Ersatzbemessungsgrundlage (30 Prozent des Verkaufserlöses) herangezogen und entsprechend auf der Wertpapierabrechnung ausgewiesen. Der ausgewiesene Veräußerungsgewinn (nach Differenzmethode) für Investmentfondsabrechnungen muss um alle steuerlich relevanten Faktoren bereinigt werden.
Hierfür wird die bis zum 31. Dezember 2017 gültige nachfolgend dargestellte Berechnungsmethode angewendet:
Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode (noch nicht um steuerliche Posten bereinigt)
– erhaltener Zwischengewinn Verkauf
+ gezahlter Zwischengewinn Kauf
– besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn (Differenz aus Immobiliengewinn Kauf und Verkauf)
– bereinigte besitzzeitanteilige als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge (Differenz aus Kauf und Verkauf)
+ während der Haltezeit ausgeschüttete steuerfreie Veräußerungsgewinne (Differenz aus Kauf und Verkauf)
+ besitzzeitanteilige Substanzausschüttungen (Differenz aus Kauf und Verkauf)
= Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode (bereinigt um steuerliche Posten)
Die nachfolgend aufgeführten Positionen entfallen im Rahmen der Investmentsteuerreform. Die Werte wurden, falls für den jeweiligen Fonds zutreffend, letztmalig zum Jahresende 2017 ermittelt und in dem Ergebnis der fiktiven Veräusserung per 31. Dezember 2017 berücksichtigt.
Erhaltener Zwischengewinn:
Entspricht dem Zwischengewinn der Verkaufsabrechnung (Zwischengewinn x Stückzahl der Verkaufsorder). Bei Renten: Ausweis der erhaltenen Stückzinsen.
Akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge:
Darstellung des ausschüttungsgleichen Ertrages zum Zeitpunkt der Kauf- bzw. Verkaufsabrechnung (ausschüttungsgleicher Ertrag x Stückzahl aus Orderabrechnung). Veröffentlichung einmal jährlich.
Akkumulierter Mehrbetrag:
Darstellung des akkumulierten Mehrbetrages zum Zeitpunkt der Kauf- bzw. Verkaufsabrechnung (akkumulierter Mehrbetrag x Stückzahl aus Orderabrechnung). Veröffentlichung einmal jährlich.
Veräußerungsgewinn aus ausländischen Immobilien:
Darstellung des ausländischen Immobiliengewinnes zum Zeitpunkt der Kauf- bzw. Verkaufsabrechnung (ausländischer Immobiliengewinn x Stückzahl aus Orderabrechnung). Veröffentlichung täglich.
Bereinigte akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge:
Darstellung der bereinigten ausschüttungsgleichen Erträge zum Zeitpunkt der Kauf- bzw. Verkaufsabrechnung (bereinigte ausschüttungsgleiche Erträge x Stückzahl aus Orderabrechnung). Veröffentlichung einmal jährlich.
Akkumulierte ausgeschüttete Altveräußerungsgewinne:
Darstellung der Gesamtsumme ausgeschütteter Altveräußerungsgewinne zum Zeitpunkt der Kauf- bzw. Verkaufsabrechnung (akkumulierte ausgeschüttete Altveräußerungsgewinne x Stückzahl aus Orderabrechnung). Veröffentlichung einmal jährlich.
Akkumulierte Substanzausschüttungen:
Darstellung der akkumulierten Substanzausschüttungen zum Zeitpunkt der Kauf- bzw. Verkaufsabrechnung (akkumulierte Substanzausschüttungen x Stückzahl aus Orderabrechnung). Veröffentlichung einmal jährlich.
Veräußerungsgewinn nach Differenzmethode gültig seit 1. Januar 2018:
– Vorabpauschale (relevant ab 1. Januar 2019)
+
– Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0%, 15%, 30%, 60% oder 80%)
= Veräußerungsgewinn nach neuem Steuerregime (seit 1. Januar 2018) nach Differenzmethode
Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist das Ergebnis der fiktiven Veräusserung zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen zur Investmentsteuerreform 2018.
Wenn Sie Angehöriger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, müssen wir auf die Kapitalertragsteuer – außer dem Solidaritätszuschlag – zusätzlich Kirchensteuer für Sie abführen. Dies ergibt sich aus § 51a EstG. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Seit 2015 übernehmen wir die Abführung automatisch für Sie.
Es ist nicht nötig, dass Sie uns hierfür einen zusätzlichen Antrag einreichen. Für die Abfrage Ihrer Kirchensteuerdaten beim Bundeszentralamt für Steuern benötigen wir lediglich Ihre Steueridentifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum.
Wenn Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören, wird für Sie keine Kirchensteuer einbehalten. Sie müssen in diesem Fall nicht tätig werden.
Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 % in den restlichen Bundesländern.
Die bezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, so dass sich die Kapitalertragsteuer von 25 % dadurch wie folgt reduziert:
Weitere Informationen zur Kirchensteuer finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Einmal im Jahr zwischen dem 1. September und 31. Oktober erfragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihr persönliches Kirchensteuerabzugsmerkmal (sogenannte Regelanfrage). Das BZSt übermittelt uns daraufhin Ihre zum Stichtag 31. August des jeweiligen Jahres bestehende Religionszugehörigkeit sowie den damit verbundenen Kirchensteuersatz.
Diese Daten gelten dann für das darauf folgende Kalenderjahr.
Wir fragen die Kirchensteuerdaten aller natürlichen Personen ab, die in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig sind und eine bestehende Kontoverbindung bei uns haben. Voraussetzung ist, dass das Konto im Privatvermögen geführt wird. Bei Gemeinschaftskonten benötigen wir zudem die Information, ob die beiden Inhaber verheiratet sind.
Ein Widerspruch gegen die Abfrage des Kirchensteuermerkmals durch die Bank ist nicht möglich. Sie können der automatisierten Datenübermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) widersprechen. Bitte verwenden Sie dazu die „Erklärung zum Sperrvermerk“. Eine Mitteilung des KiStAM an die Consorsbank erfolgt dann nicht. Das BZSt meldet den eingelegten Widerspruch Ihrem zuständigen Finanzamt. Sie sind damit verpflichtet, die Kirchensteuer selbständig im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung abzuführen.
Die Erklärung zum Sperrvermerk ist bis auf Widerruf gültig und muss dem BZSt bis spätestens 30. Juni eines Jahres vorliegen, um für das folgende Kalenderjahr berücksichtigt zu werden. Nur so ist garantiert, dass die Consorsbank kein KiStAM vom BZSt erhält.
Sie können einen für Sie eingetragenen Sperrvermerk Ihrer Kirchensteuerdaten jederzeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) widerrufen. Bitte nutzen Sie dafür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“. Beim Löschen des Widerrufs gilt, wie beim Setzen des Widerrufs, eine Bearbeitungszeit beim BZSt von circa zwei Monaten.
Nach Kontoeröffnung fragen wir Ihr Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) ab. Das KiStAM wird nach Rückmeldung vom BZST umgehend hinterlegt. Sind bis dahin bereits Steuern angefallen erfolgt eine Korrektur unter Berücksichtigung des KiStAM.
Einmal jährlich zwischen dem 1. September und 31. Oktober fragen wir Ihr Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über die Regelanfrage an. Das uns übermittelte KiStAM hinterlegen wir für das auf die Anfrage folgende Kalenderjahr.
Wird eine Änderung vor dem 31. August eines Jahres beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hinterlegt, berücksichtigen wir diese Änderung für das darauf folgende Kalenderjahr automatisch durch die Regelanfrage, sofern kein Sperrvermerk vorliegt.
Sie können das an uns übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal unter „Steuer“ und „Kirchensteuer“ in Ihrem Online-Zugang einsehen. Werden Ihnen für das Folgejahr die bisherigen (alten) Daten angezeigt, weil zum Beispiel Ihre Änderung zu spät beim BZSt einging, können Sie eine „Anlassanfrage“ starten.
Das BZST benötigt etwa zwei Wochen zur Verarbeitung der regelmäßig eingehenden Änderungen bzw. Neuanlagen der Kirchensteuermerkmale.
Bitte beachten Sie: Die Änderung wird auf Ihrem Konto und Depot bei uns sofort wirksam sofern bei Erhalt des geänderten Kirchensteuermerkmals noch keine steuerpflichtigen Erträge angefallen sind. Andernfalls wird die Änderung im Folgejahr wirksam und Sie müssen die bereits einbehaltene Kirchensteuer im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Bei gemeinschaftlichen Konten von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Erträge zu gleichen Anteilen auf die Ehe-/Lebenspartner verteilt (50/50). Jeder Partner zahlt dann Kirchensteuer auf seinen als hälftig angenommenen Ertragsanteil. Grundlage ist das uns jeweils übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal. Ist beispielsweise nur ein Ehe-/Lebenspartner in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, führen wir nur für seinen Ertragsanteil Kirchensteuer ab. Das KistAM ist personenbezogen; der eingeloggte Kunde sieht sein Merkmal; bei Gemeinschaftskonten sind demnach gegebenenfalls zwei Anlassanfragen durchzuführen.
Voraussetzung für den Einbehalt der Kirchensteuer bei Gemeinschaftskonten ist, dass es sich bei den Inhabern eindeutig um Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner handelt. Können wir dies nicht eindeutig feststellen, dürfen wir keine Kirchensteuer einbehalten. Es kann somit sein, dass wir für Ihre Einzelkonten Kirchensteuer abführen, für Ihre Gemeinschaftskonten jedoch nicht.
Es ist nicht möglich, einzelne Konten oder Depots vom automatischen Steuerabzug auszunehmen.
Ja, das Konto Ihres minderjährigen Kindes ist ebenfalls vom automatischen Abruf des Kirchensteuermerkmals betroffen.
Weitere Informationen zum automatischen Kirchensteuereinbehalt sind auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zu finden
Hinweis: Wenn Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen, werden Ihnen Ihre Kapitalerträge (zum Beispiel Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne) bis zu einem bestimmten Betrag ohne Einbehalt von Abgeltungsteuer gutgeschrieben. Ohne diesen Auftrag führen wir 25 % Kapitalertragsteuer (+ 5,50 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an die entsprechende Finanzbehörde ab. Hierfür benötigen wir Ihre Steueridentifikationsnummer.
Der maximale Freistellungsbetrag liegt für Ledige bei 1.000 Euro und für Verheiratete bei 2.000 Euro.
Der Höchstbetrag von 2.000 Euro gilt nur bei Ehegatten/Lebenspartnern, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Auftrag unbefristet zu erteilen oder bis zum 31. Dezember eines Jahres zu befristen.
Ihr Freistellungsauftrag ist im Jahr der Einreichung ab dem 1. Januar und für alle bei uns geführten Konten und Depots gültig. Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag unterjährig einreichen oder erhöhen, werden Ihnen die vorher im Kalender bereits abgeführten inländischen Steuern automatisch in entsprechender Höhe wieder von uns erstattet.
Anleger müssen Freistellungsaufträge direkt bei ihren Finanzinstituten stellen. Erzielt ein Anleger bei verschiedenen Banken Kapitalerträge, kann er bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Die Summe der Freistellungbeträge darf allerdings nicht die maximale Höchstgrenze überschreiten.
Wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen, unterliegen Sie nicht mehr uneingeschränkt der deutschen Einkommensteuer. Ihr Freistellungsauftrag wird somit ungültig.
Ja, gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 45 d EStG sind wir verpflichtet, die Höhe Ihrer freigestellten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Mit der Heirat bleiben die bisher gestellten Freistellungsaufträge weiterhin gültig. Sie werden als Einzelfreistellungsaufträge geführt. Die Eheleute können für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Hierbei sind die von den einzelnen Eheleuten bereits vor der Hochzeit eingereichten Freistellungsanträge zu berücksichtigen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.
Ja. Einmal jährlich führen wir vor Erstellung der Jahresendbelege eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung für Sie durch. Hierbei handelt es sich um eine Verlustverrechnung über alle bei uns geführten Konten und Depots der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Dies kann zu einer Erstattung von Steuern an Sie führen.
Voraussetzung für diese Verrechnung ist das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Freistellungsauftrags. Soll explizit nur die ehegatten-/lebenspartnerübergreifende Verlustverrechnung durchgeführt werden, können Sie einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über 0,00 Euro bei uns hinterlegen.
In manchen Fällen ist es möglich, dass vorerst Steuern anfallen und Sie diese nachträglich zurückerhalten.
Das bedeutet, wenn Sie einen Gewinn realisieren und noch keinen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, ist der Gewinn steuerpflichtig. Indem Sie einen Freistellungsauftrag einreichen, machen Sie Gebrauch von der nachträglichen Verlustverrechnung. Die zu viel bezahlten Steuern schreiben wir Ihrem Konto anschließend wieder gut.
Wann kommt es zu einer nachträglichen Verlustverrechnung?
• Ein Kursverlust wird realisiert.
• Ein Freistellungsauftrag wird eingereicht.
• Wertpapiere werden zur Consorsbank übertragen - damit auch die Verrechnungstöpfe.
• Ein vorher verrechneter Verlust wird storniert.
• Es wird ein Stückzins- oder Zwischengewinn-Aufwand realisiert.
Wichtig:
• Eine nachträgliche Verlustverrechnung findet nur statt, wenn Sie vorher vergleichbare Gewinne besteuert haben.
• Wenn ein vorheriger Geschäftsvorfall storniert wird, kann die Steuer auch nachträglich abgebucht werden.
Hilfreiche Tipps für Sie:
• Sie erhalten immer einen ausführlichen Beleg in Ihrem OnlineArchiv.
• Wählen Sie dafür den Dokumenttypen „Nachträgliche Verlustverrechnungen“ aus.
• Legen Sie nun noch den passenden Zeitraum fest und schon erscheint Ihr gewünschtes Dokument!
• Die Buchungen sehen Sie zusätzlich auch auf Ihrem Kontoauszug – getrennt nach Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Was wozu gehört, erkennen Sie am Verwendungszweck.
Hinweis: Seit dem 01.01.2009 sind alle Banken gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal zum Ende des Jahres Erträge mit Verlusten zu verrechnen.
Als Kunde der Consorsbank profitieren Sie! Wir verrechnen täglich, wenn der zu erstattende Betrag 100 Euro übersteigt. Ist der Betrag geringer, verrechnen wir jeweils zu Beginn eines Quartals.
Bei Einzel- und Gemeinschaftskonten, die auf den Namen eines Verstorbenen lauten (Nachlasskonten), kann keine Freistellung erfolgen. Die Bank muss von den Erträgen nach dem Todestag – sofern sie vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis hat – stets Abgeltungsteuer einbehalten, solange das Konto noch existiert.
Wenn Sie als hinterbliebener Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner einen gemeinsamen Freistellungsauftrag (maximal 2.000 Euro) mit dem Verstorbenen eingereicht haben, können Sie diesen bis zum Ende des Todesjahres noch nutzen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie alleiniger Inhaber der entsprechenden Konten sind.
Falls Ihre steuerpflichtigen Einnahmen (zum Beispiel Gehalt, Rente oder Kapitaleinkünfte) den gesetzlichen Gesamtfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
Wenn Sie uns Ihre NV-Bescheinigung einreichen, schreiben wir Ihnen sämtliche Kapitalerträge steuerfrei und somit ohne Einbehalt der inländischen Kapitalertragsteuer in unbegrenzter Höhe gut. Ein Freistellungsauftrag ist dann nicht nötig.
Senden Sie uns für die Einreichung Ihrer NV-Bescheinigung diese bitte im Original oder als Kopie per Post oder per Fax zu. Anschließend schreiben wir Ihnen sämtliche Kapitalerträge steuerfrei und somit ohne Einbehalt der inländischen Kapitalsteuer in unbegrenzter Höhe gut. Reichen Sie uns die NV-Bescheinigung daher bitte rechtzeitig vor der Gutschrift der Erträge ein. (In der Regel hat eine NV-Bescheinigung eine Gültigkeit von drei Jahren.)
Ein Freistellungsauftrag ist dann (bei Einreichung einer NV-Bescheinigung) nicht mehr notwendig.
Hinweis: Eine NV-Bescheinigung befreit Sie nicht vom Abzug der ausländischen Quellensteuer. Diese wird direkt vom jeweiligen ausländischen Staat einbehalten (siehe Quellensteuer).
Nach § 45d EStG sind wir (außerdem) verpflichtet, alle Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die im jeweiligen Vorjahr aufgrund einer NV-Bescheinigung von der Kapitalertragsteuer freigestellt waren.
Seit dem Steuerjahr 2018 stellen wir Ihnen Ihre Steuerbescheinigung elektronisch zur Verfügung. Um diese abzurufen, wählen Sie in Ihrem OnlineArchiv den Dokumenttyp »Steuerdokumente«.
Die Jahressteuerbescheinigung 2021 befindet sich mit dem Datum 31.12.2021 in Ihrem OnlineArchiv.
Wenn Sie dort das Datum auf 2021 zurückstellen, erscheint die Jahressteuerbescheinigung 2021 als ungelesenes Dokument.
Die Erträgnisaufstellung erläutert die Jahressteuerbescheinigung und enthält alle Erträge eines Kalenderjahres. Sie finden diese ganz einfach im OnlineArchiv unter dem Dokumenttyp »Steuerdokumente«. Dort können Sie auch Ihre Erträgnisaufstellungen für vorherige Steuerjahre abrufen, indem Sie das Datum auf den 31.12. des gewünschten Jahres ändern.
In Deutschland ansässige Kapitalanleger unterliegen mit Ihren vollständigen inländischen und ausländischen Einkünften – dem sogenannten „Welteinkommen“ – der deutschen Steuerpflicht. Deshalb sind auch Ihre ausländischen Erträge von der deutschen Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) betroffen.
Die meisten ausländischen Staaten möchten auf die Abgaben bei Kapitaleinkünften jedoch nicht verzichten. Deshalb wird im Ausland – ohne zu unterscheiden zwischen Steuerinländern und Steuerausländern – eine zusätzliche Besteuerung mit der Quellensteuer durchgeführt.
Der Steuerabzug im Ausland kann auch mittels Freistellungsauftrag etc. nicht vermieden werden.
Bei Ihren ausländischen Dividenden wird somit – zusätzlich zum evtl. Einbehalt der inländischen Steuer – die ausländische Quellensteuer für Sie abgeführt. Einige Länder (z. B. Italien, Spanien oder Portugal) erheben auch bei Zinskupons von Anleihen eine Quellensteuer.
Um diese doppelte Besteuerung zu vermeiden, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei handelt es sich um völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten.
Die Mehrzahl der Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass das Recht des ausländischen Staats, Quellensteuer auf Dividenden einzuziehen, auf 15 % beschränkt ist. Da in diesen Fällen 15 % Quellensteuer auf jeden Fall im Ausland verbleiben, kann diese sogenannte anrechenbare Quellensteuer von der deutschen Kapitalertragsteuer für Sie in Abzug gebracht (angerechnet) werden. Dadurch reduziert sich die von Ihnen auf Ihrem Depot bei der Consorsbank zu bezahlende Kapitalertragsteuer.
Fast alle Staaten behalten zunächst die volle Steuer ein und geben erst später in einem separaten Antragsverfahren die Ermäßigung an die Investoren zurück. Die über die anrechenbare Quellensteuer hinausgehenden (erstattungsfähigen) Beträge können Sie deshalb bei vielen Ländern mit einem Antrag von der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde zurückfordern.
Die hierfür notwendigen Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Das jeweilige Antragsformular muss von Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt bestätigt werden. In den meisten Formularen ist ein Abschnitt für die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung bereits integriert. Ansonsten können Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz auch separat nachweisen. Die Bestätigung erfolgt hierbei ebenfalls durch Ihr Finanzamt.
Das Vorgehen und die Voraussetzungen unterscheiden sich von Land zu Land, sodass wir dies hier nur allgemein (Ausnahme: Frankreich und Schweiz) beschreiben können.
Frankreich:
Bei Ihren französischen Dividenden kommt es zum Einbehalt von 25 % Quellensteuer. Hiervon werden von uns automatisch 12,80 % für Sie angerechnet.
Sie haben die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag für die restlichen 12,20 % Quellensteuer (für Dividendenzahlungen ab 1. Januar 2022 zu stellen.
Bitte drucken Sie hierfür das Formular 5000-DE beidseitig aus und lassen Sie dieses von Ihrem Finanzamt (unter IV) bestätigen.
Die Formulare müssen dabei zwingend über uns als Bank eingereicht werden. Die Gebühren betragen aktuell 94,92 Euro pro Dividende. Eine Beantragung ist wirtschaftlich somit nur sinnvoll, wenn Sie eine einzelne Dividende erhalten haben, bei der die erstattungsfähige Quellensteuer den Betrag von 94,92 Euro übersteigt.
Bitte drucken Sie hierfür das Formular 5000-DE beidseitig aus und lassen Sie dieses von Ihrem Finanzamt (unter IV) bestätigen.
Anschließend senden Sie uns die Ausfertigung „Für die französische Verwaltung“ ausgefüllt (siehe Muster) und unterschrieben (unter III) per Post zurück. Bitte machen Sie dort keine zusätzlichen (vom Muster abweichenden) Eintragungen und vermerken Sie keine Bankverbindung.
Teilen Sie uns außerdem mit, für welche Dividenden Sie eine Erstattung wünschen. Das zusätzliche Formular 5001-DE wird anschließend von uns für Sie ausgefüllt und an die Lagerstelle weitergeleitet.
Wichtig: Für jedes Kalenderjahr ist ein separates Formular 5000-DE auszufüllen.
Die Verjährung beträgt vier Jahre. Bei Dividendenzahlungen, die ab 2018 stattgefunden haben, reduziert sich diese Frist auf zwei Jahre.
Eine Anleitung zum Abruf des Formulars 5000-DE finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Schweiz:
Bei Ihren schweizerischen Dividenden kommt es zum Einbehalt von 35 % Quellensteuer. Hiervon werden 15 % automatisch von uns für Sie angerechnet.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teilt mit Schreiben vom 14. Januar 2020 mit, dass in Deutschland ansässige Antragsteller die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Erträgen mit Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2020 zwingend mittels einer Online-Applikation zu beantragen haben.
Diese Online-Applikation befindet sich auf der Website der ESTV (www.estv.admin.ch) und steht unentgeltlich zur Verfügung. Nach erfolgreicher Registrierung kann der Rückerstattungsantrag elektronisch erfasst und die Anlagen direkt in der Applikation hochgeladen werden. Der Antragsteller muss anschließend den durch die Applikation generierten Antrag ausdrucken, rechtsgültig durch sein zuständiges deutsches Finanzamt unterzeichnen lassen und in Papierform der ESTV zustellen. Die mittels Online-Applikation erfassten Anträge gelten erst dann als gültig eingereicht, wenn der ausgedruckte Antrag rechtsgültig unterzeichnet und fristgerecht bei der ESTV eintrifft.
Damit die Online-Formulare ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden können, ist die aktuelle Version der Gratis-Software „Snapform Viewer“ zu installieren. Diese kann über die Internet Seite www.estv/de/home/verrechnungssteuer/verechnungssteuer/dienstleistungen/snapform-viewer.html abgerufen werden.
Der Eingang von Anträgen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird nicht bestätigt. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs erledigt und die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate dauern.
Bitte beachten Sie, dass bei der Auslandsüberweisung Spesen der Auftraggeberbank in der Schweiz, sowie für die Devisenkonvertierung Gebühren von bis zu 40,00 Euro anfallen können.
Für die Länder Schweden und Finnland bieten wir Vorabbefreiungen an. Wenn Sie Aktien mit Ursprung eines dieser Länder schon mindestens drei Wochen vor dem Ex-Tag der Dividende in Ihrem Depot haben, erhalten Sie von uns ein Formular. Wenn Sie uns das rechtzeitig ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden, bezahlen Sie automatisch den reduzierten Quellensteuersatz. Ein Erstattungsantrag im Ausland ist dann nicht mehr notwendig.
Die Vorabbefreiung für Schweden können wir Ihnen derzeit kostenfrei anbieten. Für das Vorhalten des Vorabbefreiungsservice Finnland fällt mit Einreichung des vorgenannten Formulars eine Gebühr in Höhe von Euro 19,95 pro Jahr an, sofern mindestens eine Dividendenzahlung anfällt, die hinsichtlich der finnischen Quellensteuer vorabbefreit wird. Die Vorabbefreiung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.
Finnland: Reduzierung auf 15 % Quellensteuer (voll anrechenbar)
Schweden: Reduzierung auf 15 % Quellensteuer (voll anrechenbar)
Bei Dividenden aus den USA wird im Regelfall automatisch nur der verminderte Quellensteuersatz von 15 % einbehalten.
Diese 15 % werden von uns in voller Höhe auf die inländische Kapitalertragsteuer für Sie angerechnet.
Ausnahme Großbritannien:
Großbritannien erhebt auf Dividenden und Zinsen im Regelfall keine Quellensteuer.
Die Consorsbank verfügt über den sogenannten Qualified-Intermediary-Status (QI), weil wir mit der US-Steuerbehörde IRS einen Vertrag geschlossen haben.
Unsere Kunden profitieren von dieser Vereinbarung: Wir können die US-Erträge mit dem laut Doppelbesteuerungsabkommen gültigen US-Quellensteuersatz abrechnen.
Wenn Sie als natürliche Person in Deutschland steuerpflichtig und ansässig sind sowie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, zahlen Sie bei Ihren regulären US-Dividenden automatisch lediglich die reduzierte US-Quellensteuer von 15%. Sie müssen hierfür im Normalfall keine Formulare bei uns einreichen.
Die US-Quellensteuer von 15% wird von uns in voller Höhe auf die inländische Kapitalertragsteuer für Sie angerechnet.
Wann muss ich das Formular W-8BEN für die reduzierte US-Quellensteuer einreichen?
Ein W-8BEN ist für die Gewährung der reduzierten US-Quellensteuer erforderlich, wenn bei Ihnen Nationalität, Hauptadresse und/oder Versandadresse voneinander abweichen.
Beispiele:
Liegt uns in diesen Fällen kein W-8BEN von Ihnen vor, müssen wir auf Ihre Erträge von US-Wertpapieren eine US-Quellensteuer von 30% einbehalten. Ein Erwerb von weiteren US-Wertpapieren ist dann nicht mehr möglich.
Das Formular W-8BEN (inkl. einer Ausfüllhilfe) können Sie auf unserer Website unter „Formulare“ im Reiter „Depots, Konten“ abrufen.
Wenn sich Ihr steuerlicher Wohnsitz im Ausland befindet, greift automatisch das Doppelbesteuerungsabkommen der USA mit dem jeweiligen Land Ihrer steuerlichen Ansässigkeit.
Wann muss ich das Formular W-9 einreichen?
Wenn Sie die US-Staatsangehörigkeit besitzen und/oder der unbeschränkten US-Steuerpflicht unterliegen, benötigen wir von Ihnen ein Formular W-9 inklusive Ihrer US-Steuernummer/TIN.
Das Formular W-9 können Sie auf unserer Website unter „Formulare“ im Reiter „Depots, Konten“ abrufen.
Quellensteuer auf Derivate mit US-Basiswert (Underlying):
Seit dem 01. Januar 2017 existieren neue Regeln zur Quellensteuer bei Derivaten auf US-Basiswerte (Section 871m des US-Steuergesetzes).
Für ab 2017 emittierte Derivate (z. B. Zertifikate, Optionsscheine), die eine Dividenden ausschüttende US-Aktie als Basiswert sowie ein entsprechendes Delta (= Verhältnis der Wertentwicklung des Derivats zur Wertentwicklung des Basiswerte) haben, wird bei Ausschüttung der Aktie US-Quellensteuer erhoben. Dies ist der Fall, obwohl an den Anleger keine Zahlung aus der Dividende fließt.
Für Kunden der Consorsbank ist der Handel in betroffenen Produkten nur mit freigeschaltenen Emittenten möglich.
Die Consorsbank führt alle Aufträge in Wertpapieren, die unter Section 871(m) Internal Revenue Code fallen, mit Emittenten aus, die immer den Höchstbetrag der Steuer (30 %) dem Gesetz entsprechend an die US-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) abführen.
Aufgrund des US-amerikanischen „Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)“ haben Deutschland und viele weitere Staaten mit den USA eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbart. Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, müssen den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen. Der deutsche Fiskus erhält im Gegenzug Steuerinformationen von US-Banken über Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Mit FATCA möchten die USA (und auch Deutschland) die Steuerhinterziehung bei Auslandskonten bekämpfen und die Steuereinnahmen erhöhen.
Banken in Deutschland sind daher verpflichtet, Informationen über US-amerikanischen Konto- und Depotinhaber jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, von dort erfolgt eine Meldung an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service IRS).
Von FATCA betroffen sind Konten und Depots natürlicher Personen sowie von Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25% beteiligt sind.
Seit dem 1. Juli 2014 sind wir verpflichtet, Kundendaten auf US-Indizien hin zu untersuchen.
Bestandskunden, natürliche Personen, wurden bei der Bank über eine „Erste Elektronische Prüfung“ klassifiziert. Für HighValue Kunden (Obligo > 1 Mio. USD) galten erweiterte Prüfungsvorschriften. Neukunden müssen zwingend eine Selbstauskunft abgeben, bei US-Bezug (siehe Indizien) ein W9-Formular zur Bestätigung inklusive US-Steuernummer (TIN). In Sonderfällen kann ein W-8BEN-Formular zur Widerlegung dienen.
Ein Change of Circumstance/Änderung der Gegebenheiten (d. h. ein neues US-Indiz) muss überwacht, erkannt und geklärt werden.
Zu prüfende US-Indizien für natürliche Personen sind:
Anders als nach dem deutschen Steuerrecht führt die US-Staatsangehörigkeit grundsätzlich zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA.
Bei vorliegenden US-Indizien muss die Bank ggf. den Kunden kontaktieren und auffordern, seinen US-Steuerstatus zu erklären. Dies passiert durch Einreichung eines W9-Formulars inklusive US TIN, eine Widerlegung bei beschränkter US-Steuerpflicht durch ein W-8BEN-Formular. Eine US-Nationalität kann nur durch ein offizielles Dokument „loss of nationality“ widerlegt werden.
Eine juristische Person ist zu melden, wenn hinter einer „Firma“ mit passivem Geschäftszweck (vorwiegend investierend tätig) mindestens eine wirtschaftlich berechtigte Person steht, die in den USA ansässig ist.
Bestandskunden waren auf diese Konstellationen hin zu untersuchen, bei HighValue-Kunden gab es erweiterte Prüfungspflichten. Auch bei Neukunden „Juristische Personen“ (Eröffnung ab 1. Juli 2014) ist zwingend eine „Selbstauskunft für Rechtsträger“ erforderlich. Ein Change of Circumstance ist zu überwachen
Kunden mit bestätigtem oder nicht widerlegtem Status „US-Person“ sind durch die Bank jährlich an das BZSt, und von dort an die amerikanische Finanzverwaltung zu melden.
Die erste Meldung erfolgte im Juli 2015 für den Meldezeitraum 2014. Es sind mittlerweile jährlich bis 31. Juli Salden, Zins- und Dividendenerträge sowie Bruttoverkaufserlöse zu melden. Gemeinschaftskonten werden für jeden der beiden Inhaber mit 100% der Beträge gemeldet, während des Jahres gelöschte relevante Kunden sind ebenfalls zu melden.
Seit 1. Januar 2016 ist das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ (FKAustG) in Kraft.
Dies beinhaltet für Banken, und damit auch für die BNP-Niederlassung Deutschland, die Verpflichtung, ab 1. Januar 2016 von Ihren Kunden Selbstauskünfte zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen, die steuerliche Ansässigkeit(en) der Kunden zu ermitteln (wenn möglich auch die Steuernummer TIN), und Kunden mit ausländischer steuerlicher Ansässigkeit in einem am CRS-Verfahren teilnehmenden Staat jährlich bis 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern BZSt zu melden. Von dort wird eine Meldung an die Finanzämter der Teilnehmerländer erfolgen. Das BZSt erhält im Gegenzug Meldungen dieser Länder über in Deutschland steuerpflichtige Kunden.
Das Thema ist unter CRS (Common Reporting Standard), aber auch AEOI (Automated Exchange of Information) geläufig. Die bisherige Zinsinformationsverordnung („ZIV“) wurde damit abgelöst.
Für das Meldejahr 2016 nahmen ca. 50 Staaten als „early adopters“ teil, für 2017 sind es bereits ca. 100. Im Prinzip sind nun alle europäischen Staaten beteiligt.
www.oecd.org/tax/transparency/AEOI-commitments.pdf
Definition „steuerliche Ansässigkeit“: Im Allgemeinen wird eine Person steuerlich ansässig in einem Staat, wenn sie nach dem Recht dieses Staates (steuerliche Abkommen eingeschlossen) aufgrund ihres Wohnsitzes, Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals Steuern bezahlt oder bezahlen sollte und nicht nur, weil Sie Einkommen aus Quellen in diesem Staat erzielt.
Bei Neukunden ab 1. Januar 2016: Es besteht die Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft, über die Ihre steuerliche(n) Ansässigkeit(en) festgestellt werden kann. Ihr steuerlicher Wohnsitz (Hauptadresse) ist per se immer die erste steuerliche Ansässigkeit. Bei allen Bestandskunden, welche ein weiteres Konto eröffnen, ist die Consorsbank ebenfalls dazu verpflichtet eine Selbstauskunft einzuholen.
Bei Bestandskunden (Kunden, die bereits zum 1. Januar 2016 Kunden waren): Die Ermittlung der steuerlichen Ansässigkeit erfolgte grundsätzlich über das Land der Hauptadresse (Land HA = Ansässigkeit). Nur bei High-Value-Kunden mit Obligo > 1 Mio. USD gab es erweiterte Prüfungspflichten.
Kommen ab 1. Januar 2016 durch eine Stammdatenänderung neue Indizien hinzu (sogenannte „Change of Circumstance“), kontaktieren wir unsere Kunden mit der Bitte um Einreichung einer Selbstauskunft: Ein Indiz ohne Widerlegung führt zur Meldung. Zur Bestätigung eines Indiz genügt immer die entsprechende Selbstauskunft. Zur Widerlegung der Indizien "ausländische Adresse" oder "ausländische Telefonnummer" ist zusätzlich zur Selbstauskunft ein Beleg erforderlich. Dies kann eine Meldebescheinigung (in der Regel der deutschen Meldebehörde) oder Ausweiskopie sein.
Bei juristischen Personen gibt es zwei Fälle, die melderelevant sind:
Bestandskunden waren auf die Konstellationen hin zu untersuchen, bei HighValue Kunden gab es erweiterte Prüfungspflichten. Auch bei Neukunden "Juristische Personen" (Eröffnung ab 1. Januar 2016) ist zwingend eine "Selbstauskunft für Rechtsträger" erforderlich.
Das Reporting erfolgt jährlich an das BZSt - erstmals zum 31. Juli 2017 für 2016 - unter Angabe der Konto/Depotsalden, Erträge und Bruttoverkaufserlöse. Basis für das Reporting ist der Status des Kunden zum Jahresende. Gemeinschaftskonten werden für jeden der beiden Inhaber mit 100% der Beträge gemeldet, während des Jahres gelöschte relevante Kunden sind ebenfalls zu melden.
Seit dem 1. August 2012 sind wir verpflichtet, bei Kauf von Aktien französischer Unternehmen eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,30 % des Kurswertes abzuführen. Seit dem 1. Dezember 2012 gilt die Steuer ebenfalls für ADRs (American Depository Receipts). ADRs sind Hinterlegungsscheine für ausländische Aktien, die an ihrer Stelle an den US-Börsen gehandelt werden.
Bedingungen für die französische Finanztransaktionssteuer:
Liste betroffener Unternehmen ansehen
Seit dem 1. März 2013 sind wir verpflichtet, bei Kauf italienischer Aktien und ADRs (American Depository Receipts) eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,10 % bei Kauf über die Börse abzuführen. Für außerbörsliche Käufe (OTC) beträgt die Finanztransaktionssteuer 0,20 %.
Bedingungen für die italienische Finanztransaktionssteuer:
Liste betroffener Unternehmen ansehen
Seit dem 16. Januar 2021 sind wir verpflichtet, bei Kauf von Aktien und ADRs (American Depository Receipts) spanischer Unternehmen eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,20 % des Kurswertes abzuführen.
Bedingungen für die spanische Finanztransaktionssteuer:
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Anleger profitieren von den neuen Regelungen durch einen geringeren Aufwand bei der Steuererklärung. Inländische und ausländische Fonds, die ihre Erträge ansparen oder ausschütten, werden nun nach derselben Systematik besteuert.
Was bedeutet das konkret für Sie als Anleger?
Alle Fondsbestände zum 31. Dezember 2017 gelten als fiktiv veräußert und mit Stichtag 1. Januar 2018 als neu angeschafft.
Fiktiv deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf erfolgt ist. Die bis zum 31. Dezember 2017 steuerlich relevanten Daten werden erst beim tatsächlichen Verkauf berücksichtigt.
Neue Einstandskurse und Wertentwicklung
Im Rahmen der fiktiven Veräußerung haben alle Fondsbestände neue Einstandskurse erhalten. Diese wurden von den Fondsgesellschaften zum 31. Dezember 2017 ermittelt. Die bis dahin aufgelaufenen Gewinne/Verluste werden im Hintergrund vermerkt, so dass beim tatsächlichen Verkauf die korrekte Besteuerungsgrundlage vorliegt.
Die Wertentwicklung Ihrer Fondsbestände zum 31. Dezember 2017 können Sie in Ihrem OnlineArchiv abrufen. Dort finden Sie einen entsprechenden Beleg, datiert auf den 14. Mai 2018.
Bitte beachten Sie: Dieser Beleg dient ausschließlich als Information über die Performance Ihrer Fondsbestände bis zum 31. Dezember 2017. Dabei berücksichtigt sind die Kurse, die am letzten Handelstag 2017 (29. Dezember) von den Fondsgesellschaften bzw. an der Börse ermittelt wurden. Diese Kurse haben keine steuerliche Relevanz.
Unter Berücksichtigung der Teilfreistellungsquote:
Ohne Berücksichtigung der Teilfreistellungsquote:
Ab dem 1. Januar 2019 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermieden. Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds erheblich einfacher.
Auf Fondsebene wird bereits Körperschaftssteuer einbehalten. Als Ausgleich ist daher unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Erträge steuerfrei. Für bestimmte Fondskategorien gibt es dann eine Teilfreistellungsquote. Sie ist in den Anlagebedingungen der Investmentgesellschaft geregelt. Die Quote kommt bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der Vorabpauschale zum Tragen. Angerechnet wird sie vor der Berücksichtigung der Verrechnungstöpfe, des Freistellungsauftrages und dem Kapitalertragsteuer-Abzug.
Teilfreistellungsquoten:
Es kann auch sein, dass die Teilfreistellungsquote 0% ist (z. B. Geldmarktfonds).
Rechenbeispiel für die Ausschüttung eines Aktienfonds in 2018 nach neuem Recht unter Berücksichtigung der jeweiligen Teilfreistellungsquote, der allgemeinen Verlustverrechnung mit Freistellungsauftrag.
Ausschüttung 200,00 EUR
Abzügl. Teilfreistellung z. B. 30% 60,00 EUR
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Kapitalsteuerpflichtiger Ertrag 140,00 EUR
Verlust im Verlustverrechnungstopf allgemein 25,00 EUR
Freistellungsauftrag 15,00 EUR
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Bemessungsgrundlage
für Kapitalertragssteuer 100,00 EUR
Kapitalertragssteuer 25,00 EUR
Solidaritätszuschlag 1,37 EUR
Anfang 2019 ermitteln wir bei Ihren Investmentfonds erstmals die Vorabpauschale für das Jahr 2018. Sie stellt die Differenz zwischen dem Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung dar. Die hierfür gegebenenfalls anfallenden Steuern werden ab dem 02.01.2019 von Ihrem Verrechnungskonto bei der Consorsbank eingezogen.
Es handelt sich um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Jeder Anleger soll dadurch einen jährlichen Mindestbetrag versteuern.
Die Vorabpauschale wird berechnet, wenn ein Fonds einen positiven Wertzuwachs im abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat und keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Das ist bei thesaurierenden Fonds oder bei ausschüttenden Fonds mit geringer Ausschüttung der Fall. Details zur exakten Berechnung der Vorabpauschale finden Sie unter der Frage "Wie wird die Vorabpauschale berechnet?".
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrags wird die Teilfreistellung für Sie berücksichtigt. So profitieren Sie beispielsweise bei einem Aktienfonds von einer Teilfreistellung von 30%.
Beim Verkauf Ihrer Anteile ziehen wir die von Ihnen während der Haltedauer bereits versteuerte Vorabpauschale von Ihrem Veräußerungsgewinn ab. Dadurch wird eine doppelte Besteuerung Ihrer Gewinne vermieden.
Die Vorabpauschale ersetzt die ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierungen). Diese mussten Sie bei ausländischen Fonds bis einschließlich 2017 selbst in Ihrer Steuererklärung angeben. Ab dem Steuerjahr 2018 entfällt dieser Aufwand für Sie, weil die Besteuerung durch uns als Bank erfolgt.
Die neue Regelung führt zu einer Vereinfachung: Die Steuern werden automatisch für Sie berechnet und einbehalten. Bitte sorgen Sie daher für ein ausreichendes Guthaben auf Ihrem Verrechnungskonto.
Berechnung steuerpflichtiger Ertrag:
240,00 EUR – 200,00 EUR = 40,00 EUR Gewinn
40,00 EUR – 0,10 EUR Vorabpauschale = 39,90 EUR
39,90 EUR x 70% (Teilfreistellung Aktienfonds 30%) = 27,93 EUR
27,93 EUR => steuerpflichtiger Ertrag bei Verkauf
Beispiel für die Berechnung der Vorabpauschale
Der Anleger hatte den Fonds das vollständige Kalenderjahr 2019 in seinem Besitz.
Basiszins: 0,52 % Kurs zum 01.01.2019: 100,00 EUR
70 % des Basiszinses: 0,36 % Kurs zum 31.12.2019 100,25 EUR
Ausschüttungen in 2019: 0,10 EUR
Teilfreistellung: 30 %
Der Wertzuwachs ist mit 0,25 EUR positiv, deshalb fällt eine Vorabpauschale an.
Der Basisertrag wird errechnet:
70 % des Basiszinses x Kurs zum 01.01.2019
0,36 % x 100,00 EUR = 0,36 EUR Basisertrag
Hiervon werden die Ausschüttungen aus dem Kalenderjahr 2019 in Abzug gebracht:
0,36 EUR Basisertrag - 0,10 EUR Ausschüttungen in 2019 = 0,26 EUR
Die Vorabpauschale ist auf die positive Wertentwicklung im Kalenderjahr begrenzt:
Deshalb beträgt diese nicht 0,26 EUR, sondern nur 0,25 EUR.
Um auf den steuerpflichtigen Ertrag zu kommen, ziehen wir hiervon noch die Teilfreistellung von 30 % ab:
0,25 EUR - 0,075 EUR (= 30 % von 0,25 EUR) = 0,175 EUR steuerpflichtiger Betrag pro Anteil
Mit einem Vorabpauschalen-Rechner können Sie berechnen, welcher steuerpflichtige Betrag in etwa zu erwarten ist. Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Sie zukommen, stellen wir Ihnen diesen Rechner zur Verfügung.
Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.
Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.
Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Die Consorsbank wird für die Belastung nur das Verrechnungskonto heranziehen. Bitte sorgen Sie für ausreichend Deckung. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits. Es wird mehrfach versucht, offene Steuerbeträge zu belasten, sofern keine ausreichende Liquidität zur Verfügung steht. Sie erhalten nach einem wegen fehlender Liquidität erfolglosen Belastungsversuch eine Information in Ihrem Online-Archiv zur Verfügung gestellt. Damit haben Sie die Möglichkeit, für den nächsten Abrechnungsversuch ausreichend Liquidität bereitzustellen. Sollten auch spätere Versuche zur Belastung der Steuer fehlschlagen, erfolgt eine Meldung an die Finanzbehörden.
Die Vorabpauschale fließt nicht in dem Kalenderjahr zu, für das sie berechnet wird. Sie gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres steuerlich als zugeflossen. Hierdurch soll das Steuerabzugsverfahren erleichtert werden, weil in vielen Fällen am Anfang des Jahres noch ein voller Freistellungsauftrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.
Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag müssen wir 25% Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf die Vorabpauschale für Sie abführen.
Die Teilfreistellung des Fonds wird hierbei für Sie berücksichtigt.
Sie erhalten von uns einen Beleg über die Höhe der Vorabpauschale. Zeitgleich findet die Belastung der Steuern auf Ihrem Verrechnungskonto statt. Bitte sorgen Sie deshalb bereits im Vorfeld für eine ausreichende Liquidität auf Ihrem Verrechnungskonto.
Wichtig zu wissen: Wenn wir die Steuern mangels Liquidität nicht für Sie abführen können, müssen wir gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 44 Abs. 1 Satz 10 EStG) unser Betriebsstättenfinanzamt darüber informieren.
Um die Vorabpauschale für Sie berechnen zu können, muss der offizielle Rücknahme- bzw. Marktpreis zum Jahresende vorliegen.
Wir gehen nicht davon aus, dass sämtliche Rücknahme- bzw. Marktpreise zum Jahresende 2018 bereits am 2. Januar 2019 veröffentlicht sind. Deshalb wird die Erstellung der Belege und Belastung der Steuern in vielen Fällen erst deutlich nach dem 2. Januar 2019 erfolgen können.
a) Unterjähriger Kauf
Im Jahr des Kaufs vermindert sich die im Folgejahr angesetzte Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbes vorangeht. Sie versteuern die Vorabpauschale somit nur für die Monate, in denen Sie Ihren Fonds im Jahr des Kaufs in Ihrem Besitz hatten.
b) Unterjähriger Verkauf
Wenn Sie Ihre Anteile verkaufen, wird für das Kalenderjahr der Veräußerung im folgenden Jahr keine Vorabpauschale berechnet. Sie versteuern beim Verkauf den Veräußerungsgewinn. Dort sind die im Jahr der Veräußerung noch nicht ausgeschütteten Erträge des Fonds enthalten.
Wenn sich Ihr steuerlicher Wohnsitz außerhalb Deutschlands befindet, führen wir keine Steuern auf die Vorabpauschale für Sie ab. Sie versteuern Ihre Erträge grundsätzlich im Land Ihrer steuerlichen Ansässigkeit nach den dort gültigen Steuergesetzen.
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für Fondsanteile aufgehoben, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden. Die bis zum 31. Dezember 2017 erzielten Kursgewinne bleiben jedoch steuerfrei. Weiterhin steuerpflichtig sind die laufenden Erträge der Fonds.
Für ab 1. Januar 2018 erzielte Kursgewinne aus Altbeständen wird pro Sparer ein Freibetrag von 100.000 Euro eingeräumt. Dieser wird vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt.
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten (Anschaffungskurswert zum Kurs vom 1. Januar 2018)
./. Besitzanteilige akkumulierte Vorabpauschale (vor Berücksichtigung Teilfreistellung)
--------------------------------------------------------------------------------------------------
= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0%, 15%, 30%, 60% oder 80%) auch bei Verlust!
---------------------------------------------------------------------------------------------------
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung (Freibetrag von 100.000 EUR nur über die Veranlagung)
+ fiktives Veräußerungsergebnis 31. Dezember 2017 (Kursgewinn/-verlust steuerfrei,
aber laufende Erträge von Anschaffung bis 31. Dezember 2017 – fiktives Veräußerungsergebnis – steuerpflichtig)
---------------------------------------------------------------------------------------------------
= Bemessungsgrundlage
Berücksichtigung Verlustverrechnung, FSA und/oder NVB
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Bemessungsgrundlage für Steuerabzug
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Die Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind mit positiven anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen. Dies wird im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigt.
Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist die Summe der Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen jeweils gesondert auszuweisen. Die Regelung zum Aufleben von Verlusten wurde im BMF-Schreiben vom 21.05.2019 nicht aufgenommen und ist somit nicht anwendbar.
Beim tatsächlichen Verkauf Ihrer Fondsanteile wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31. Dezember 2017 steuerlich relevant. Es wird zum aktuellen Veräußerungsergebnis ab 1. Januar 2018 bis zum Verkaufszeitpunkt hinzugerechnet.
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten (Anschaffungskurswert zum Kurs vom 1. Januar 2018)
./. Besitzanteilige akkumulierte Vorabpauschale (vor Berücksichtigung Teilfreistellung)
--------------------------------------------------------------------------------------------------
= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0 %, 15%, 30%, 60% oder 80%) auch bei Verlust!
---------------------------------------------------------------------------------------------------
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung
+ fiktives Veräußerungsergebnis 31. Dezember 2017 (Kursgewinn/-verlust steuerpflichtig
und laufende Erträge von Anschaffung bis 31. Dezember 2017 steuerpflichtig
---------------------------------------------------------------------------------------------------
= Bemessungsgrundlage
Berücksichtigung Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag und/oder Nichtveranlagungsbescheinigung
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bemessungsgrundlage für Steuerabzug
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Alle Fondsbestände werden zum 31. Dezember 2017 fiktiv veräußert und zum 1. Januar 2018 neu angeschafft. Durch die fiktive Veräußerung ändert sich Ihre Wertentwicklung in der Portfolio-Übersicht und beginnt auf Basis der neuen Einstandskurse zum 1. Januar 2018 von neuem.
Für deutsche Erträge im Rahmen der Fondsbesteuerung fällt keine Steuer an. Deswegen erhalten Sie auch keine Einzelsteuerbescheinigungen mehr für Fondserträge.
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
./. Transaktionskosten
./. Anschaffungskosten
./. besitzanteilige akkumulierte Vorabpauschale (vor Berücksichtigung Teilfreistellung)
--------------------------------------------------------------------------------------------------
= Veräußerungsergebnis
./. Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0%, 15%, 30%, 60% oder 80%) auch bei Verlust!
---------------------------------------------------------------------------------------------------
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung
= Bemessungsgrundlage
Berücksichtigung Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag und/oder Nichtveranlagungsbescheinigung
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bemessungsgrundlage für Steuerabzug
Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Die Abrechnungen per 31. Dezember 2017 wurden unter Berücksichtigung von allen steuerlich relevanten Daten durchgeführt. Das Ergebnis wurde jedoch nur für die Berücksichtigung einer späteren, tatsächlichen Verfügung (z. B. Verkauf) gespeichert. Damit werden die Daten der „fiktiven“ Veräußerung erst zum Zeitpunkt dieser tatsächlichen Verfügung steuerlich relevant.
Ab dem 1. Januar 2018 erfolgt die Versteuerung des Ergebnisses von Anlagen in Investmentfonds auf der Basis einer neuen steuerlichen Grundlage. An der steuerlichen Behandlung des Ergebnisses dieser Anlagen ändert sich für den Anlagezeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2017 nichts.
Um eine eindeutige Trennung des Anlageerfolges bis 31. Dezember 2017 (altes Steuerrecht) gegenüber dem Anlageerfolg ab 1. Januar 2018 (neues Steuerrecht) vornehmen zu können, war es erforderlich das Anlageergebnis bis 31. Dezember 2017 mittels einer „fiktiven“ Abrechnung abschließend zu ermitteln.
Nein, das Veräußerungsergebnis wird gespeichert und kommt erst beim tatsächlichen Verkauf zum Tragen.
Ja, es gibt für jede Gattung einen Beleg zur fiktiven Veräußerung. Sie können diese Belege bei der Consorsbank anfordern. Diese werden Ihnen auf Anfrage per Post zugeschickt.
Wir haben Ihnen unter „Wichtige Mitteilungen“ einen Beleg (datiert: 14. Mai 2018) mit der Bezeichnung "Wertentwicklung Fonds bis 31. Dezember 2017" eingestellt. Bitte beachten Sie, dass dieser Beleg ausschließlich dazu dient, Ihnen eine Information über die in der zurückliegenden Besitzzeit erzielten Performance zu geben. Bei den hierzu herangezogenen Kursen handelt es sich um die am letzten Handelstag, dem 29. Dezember 2017, von den Fondsgesellschaften bzw. an der Börse ermittelten Kurse. Diese Kurse haben keine steuerliche Relevanz.
Hinweis zur Grundlage der Einstandsdaten in den Belegen:
Die Einstandskurse können im Einzelfall von den echten steuerlichen Einstandsdaten abweichen. Bei der ehemaligen DAB Bank gab es bei Altbeständen für Kunden die Möglichkeit, im Depot andere Werte als die ursprünglichen steuerlichen Einstandsdaten zu hinterlegen. Bei Eingängen aus Depotüberträgen ohne Einstandsdaten konnten Kunden selbst festlegen, was im Depot anzeigt werden soll.
Damit die von Kunden mitgeteilten Einstandswerte bei angeschafften Altbeständen vor 2009 nicht verloren gehen, wurden diese Einstandsdaten bei der Zusammenführung der ehemaligen DAB Bank und der Consorsbank Ende 2016 übernommen.
Zum Ausgleich für die von der Fondsgesellschaft bereits gezahlten Steuern erhält der Anleger unter gewissen Voraussetzungen über die Teilfreistellung einen Teil der Erträge steuerfrei.
Die Quellensteuer wird künftig, je nach Anlagepolitik des Fonds, über die Teilfreistellung kompensiert.
Sie haben die Möglichkeit das Webinar in der Mediathek aufzurufen.
Seit 2020 gelten neue Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG und wertlose Wirtschaftsgüter nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG. Was die Regelung für Sie bedeutet:
Wertlose Wirtschaftsgüter
Nach Satz 6 können seit 2020 Verluste von wertlosen Wertpapieren nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr auf Gewinne angerechnet werden. Im Verlustverrechnungstopf werden Verluste von wertlosen Wertpapieren deshalb nicht mehr direkt verrechnet. Sie werden stattdessen ab dem Steuerjahr 2022 automatisch in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Für das Steuerjahr 2021 können Sie die Verluste im Rahmen der Veranlagung anhand Ihrer Abrechnungsbelege anrechnen lassen.
Im Gegensatz zum Jahr 2020 werden seit 2021 Verluste aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen und Zertifikaten sowie Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und vom Stillhalter gezahlte Barausgleiche nicht mehr in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Die Regelung des Satzes 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) gilt nicht für bestandsgeschützte Altanteile (Anschaffung der Wertpapiere vor dem 01.01.2009).
Als wertlose Wirtschaftsgüter werden Wertpapiere eingestuft, die bei Verkauf oder Verfall nach Berücksichtigung der Transaktionsgebühren einen Gegenwert von 0,00 Euro oder weniger ausweisen.
Sofern es bei Verfall zu Kleinstrückzahlungen (z.B. 0,001 Euro pro Stück) kommt und daraus ein Geldbetrag auf dem Konto gutgeschrieben wird, fällt dieser Vorgang nicht unter die Regelung der wertlosen Wirtschaftsgüter. Der Verlust wird wie bisher im Verrechnungstopf berücksichtigt.
Verluste aus Wertlosausbuchungen auf Kundenwunsch fallen nun ebenfalls unter diese Regelung.
Verluste aus Termingeschäften
Nach Satz 5 können seit 2021 Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Dafür gilt außerdem ebenfalls die Höchstgrenze von 20.000 Euro pro Jahr.
Als Termingeschäfte gelten Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contracts for Difference (CFD) und andere, bei uns nicht handelbare Produkte, wie Swaps und Forwards.
Im Übergangsjahr 2021 haben die Banken Zeit, die Änderungen systemseitig umzusetzen. Das bedeutet, dass z. B. folgende Verluste noch in Ihrem Verlustverrechnungstopf angezeigt werden:
Ab 2022 werden diese Verluste nicht mehr im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt. Ausgenommen sind Glattstellungen von Stillhalterpositionen. Diese Geschäfte sind von den Änderungen derzeit nicht betroffen.
Im Übergangszeitraum 2021 kommt es zu einer – durch die Finanzverwaltung zugelassenen – Abweichung zwischen der Besteuerung auf Bankenebene und Kundenebene. Das bedeutet für Sie, dass im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die richtigen steuerlichen Schlüsse aus der Verlustverrechnungsbeschränkung gezogen werden müssen.
Verrechnung
Eine Verrechnung der Verluste im Sinne der Sätze 5 (Termingeschäfte) und 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) findet grundsätzlich nur über die persönliche Steuererklärung statt. Es werden zu diesen Geschäften keine Verluste automatisch bei der Bank verrechnet. Die oben beschriebenen Regelungen im Übergangszeitraum sind allerdings zu beachten.
Wie bisher gilt: Aktienverluste und sonstige Verluste werden innerhalb der Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank verrechnet.
Bescheinigung
In der Jahressteuerbescheinigung ab dem Steuerjahr 2022 werden Gewinne aus Termingeschäften vor und nach Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) sowie Verluste aus Satz 5 (Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) automatisch ausgewiesen.
Wie bisher gilt: sollen wir Ihnen Verluste aus Aktien und sonstigen Geschäften bescheinigen, beantragen Sie die Bescheinigung bitte online. So geht's.
Die Rechtsgrundlagen für Steuerregelungen können sich ändern. Die Consorsbank übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen zum Thema Steuerfragen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Soweit in diesem Dokument enthaltene Informationen auf Angaben externer Quellen beruhen, verwenden wir selbstverständlich nur solche Quellen, die als zuverlässig erachtet werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.