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Grundsteuererklärung Jetzt online abgeben

Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie sind, müssen Sie für eine steuerliche Bewertung eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ abgeben. Nutzen Sie dafür jetzt unser Partnerangebot von fino taxtech GmbH und reichen Sie diese ganz einfach digital ein.

  • Erklärung jetzt einfach online abgeben
  • 34,95 Euro für die erste Erklärung, jede weitere für 29,95 Euro
  • So geht's

    Die Grundsteuererklärung in 5 Schritten

    Die Softwarelösung von unserem Partner führt Sie Schritt für Schritt durch Ihre verpflichtende Grundsteuererklärung.

    1. persönliche Anmeldung für die Software festlegen
    2. einfach Adresse und Informationen zum Grundstück angeben
    3. unter den dieser Adresse zugeordneten Flurstücken die eigenen auswählen und ggfs. zu wirtschaftlichen Einheiten zusammenfügen
      (wenn das Grundstück z. B. aus mehreren Flurstücken besteht oder für das Haus und die Garagen getrennte Flurstücke gebildet wurden)
    4. wenn notwendig Informationen zum Objekt ergänzen
    5. digital an das Finanzamt absenden – bitte halten Sie Ihren Ausweis für eine Videolegitimation bereit
  • Informationen

    Warum die Grundsteuerreform reformiert wurde

    Die Grundsteuer wird mit diesen Werten berechnet: Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz. Die Grundstückswerte bisher wurden mit Hilfe der Einheitswerte berechnet. Diese sind jedoch völlig veraltet und führten dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen – ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Damit hat der Einheitswert für die Berechnung der Grundsteuer ausgedient. Stattdessen wird jetzt mit einem neuen Grundsteuerwert gerechnet. Ebenfalls geändert wurden die Steuermesszahlen. Die Hebesätze werden von den Gemeinden ziemlich sicher auch noch angepasst werden.

    Das bisherige 3-stufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer wurde aber beibehalten:

    1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts
    2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Grundsteuer-Messbetrags
    3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes und Festsetzung der Grundsteuer

    Daraus ergibt sich diese Berechnungsformel:
    Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer

    Das Ziel der Grundsteuerreform ist: Grundstücke gleicher Lage und gleicher Größe sollen auch die gleiche Grundsteuer zahlen. Damit dies erreicht werden kann, werden alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 01.01.2022.

    So funktioniert das Bundesmodell

    Grundsätzlich gilt für die Berechnung der neuen Grundsteuer das sog. Bundesmodell. Je nachdem, wie das Grundstück bebaut ist, gibt es hier unterschiedliche Bewertungsverfahren:

    • Ertragswertverfahren: Dieses gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum.
    • Sachwertverfahren: Dieses gilt für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke und bei Teileigentum.

    Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt ganz einfach anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

    Der Grundsteuerwert ermittelt sich im Rahmen des Bundesmodells anhand verschiedener Parameter. Das sind beim Ertragswertverfahren insbesondere:

    • Grundstücksfläche
    • Bodenrichtwert
    • Immobilienart
    • Alter des Gebäudes
    • Wohnfläche
    • Mietniveaustufe
    • monatliche Nettokaltmiete in Euro/qm

    Beim Sachwertverfahren orientiert sich die Berechnung des Grundsteuerwerts u. a. an diesen Werten:

    • Herstellungskosten Gebäude
    • Grundfläche Gebäude
    • Alter des Gebäudes
    • Grundstücksfläche
    • Bodenrichtwert

    Steht der Grundsteuerwert fest, wird darauf die Steuermesszahl angewendet. Diese beträgt beim Bundesmodell 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mehrfamilienhäuser und 0,34 ‰ für alle anderen Grundstücksarten. Dadurch erhält man den Steuermessbetrag. Sowohl Grundsteuerwert als auch Steuermessbetrag werden vom Finanzamt in einem Feststellungsbescheid festgesetzt.

    Den Grundsteuerbescheid selbst erlässt wie bisher auch die Gemeinde. Wie hoch die zu zahlende Grundsteuer ab 2025 ausfallen wird, lässt sich jetzt noch nicht sagen. Dies hängt vor allem davon ab, welche Hebesätze die Gemeinden festlegen werden.

    Welche Bundesländer haben eigene Regelungen zur Grundsteuer

    Das Bundesmodell findet jedoch nicht in allen Bundesländern Anwendung. Eine sog. Öffnungsklausel macht dies möglich. So haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Modelle entwickelt, um den Grundsteuerwert zu ermitteln. Das Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich das Bundesmodell an, haben es aber jeweils hinsichtlich der Steuermesszahl modifiziert. Aber egal ob Bundesmodell oder Landesmodell: Die neue Grundsteuer zahlen Sie erst ab dem 01.01.2025.

    Was Eigentümer tun müssen

    Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Diese Erklärung muss elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab 01.07.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.01.2023.

    Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Sie erhalten also kein Schreiben vom Finanzamt per Post.

    Welche Unterlagen sind für die Erklärung erforderlich

    Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:

    • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
    • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
    • Eigentumsverhältnisse
    • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
    • Fläche des Grundstücks
    • ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
    • mehrere Gemeinden (ja/nein)
    • Miteigentumsanteil (Zähler/ Nenner)
    • Nutzungsart
    • Baudenkmal (ja/nein)
    • ggf. Abbruchverpflichtung

    Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid, in der Teilungserklärung.

    Sollten diese erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. GrundsteuerDigital unterstützt in allen Prozessschritten mit automatischer Datenaggregation aus diversen Quellen und verringert damit die manuelle Datenerfassung. So können Dokumente wie der Grundbuchauszug über GrundsteuerDigital angefordert werden.