Hinweis auf die Auswirkung der EU-Leerverkaufsverordnung ab 1. November 2012

Per 1. November 2012 tritt eine allgemeingültige EU-Leerverkaufsverordnung in Kraft. Diese Regelung gilt unmittelbar und wird alle bisherigen nationalen Regelungen in diesem Zusammenhang aufheben. Als Consorsbank-Kunde haben Sie bereits heute, sofern Sie eine Leerverkaufsvereinbarung getroffen haben, die Möglichkeit, Leerverkäufe in Aktien zu tätigen.

Die Verordnung regelt die folgenden Punkte im Zusammenhang mit der Durchführung von Leerverkäufen in europäischen Aktien, Schuldtiteln und CDS:

1. Generelles Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien, deren Hauptbörse innerhalb der EU liegt. Das Verbot schließt nun auch Freiverkehrswerte mit ein!

Für Sie bedeutet dies nun konkret, dass VOR der Erteilung einer Leerverkaufsorder eine Wertpapierleihe in der gewünschten Gattung vorliegen muss. Neu ist, dass dieses Leerverkaufsverbot auch für Leerverkäufe gilt, die intraday wieder eingedeckt werden. Liegt keine Wertpapierleihe vor, so ist eine Auftragsannahme für den Leerverkauf ab dem 01.11.2012 unzulässig. Diese müssen wir daher auch technisch unterbinden.

2. Offenlegung von Netto-Leerverkaufspositionen bei Erreichen oder Unterschreiten der Schwellwerte. Das zweistufige Transparenzsystem sowie der Meldeweg gegenüber der Bafin bleiben bestehen. Es kommt allerdings zu einer Anpassung der Berechnungsgrundsätze für das Erreichen der Stufen.

Bitte beachten Sie diese Grundsätze bei der Disposition Ihrer Leerverkaufstransaktionen ab dem 01.11.2012!

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg!
Ihr Consorsbank-Team