Welche Steuern fallen beim Wertpapierhandel im Allgemeinen oder beim Handel mit US-Aktien im Besonderen an? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne mit den folgenden Themen. Falls Sie spezielle Steuerthemen nicht sofort finden, laden Sie sich bitte die zusätzlichen PDFs herunter.
Zum Thema Wertpapierhandel und Steuern haben wir Ihnen ein PDF zum Download zusammengestellt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Sie stellen darüber hinaus keine Beratung in steuerrechtlicher Hinsicht dar.
Folgende Punkte werden dort ausführlich behandelt:
Seit 2009 werden alle Kapitalerträge unabhängig von Ihren übrigen Einkünften pauschal versteuert. Diese Kapitalertragsteuer – oder Abgeltungsteuer – beträgt 25% plus Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Erträgen aus folgenden Quellen sind wir als Bank verpflichtet, diese Steuer direkt abzuführen:
Wir sind ab 2014 verpflichtet, alle Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die 2013 aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung von der Kapitalertragsteuer freigestellt waren (§45d Abs. 1 Nr. 4 EStG).
In der Jahressteuerbescheinigung sind alle Kapitalerträge eines Kalenderjahres aufgeführt. Zum Jahresanfang können Sie diesen Nachweis für Ihre Einkommensteuererklärung jeweils für das vorangegangene Jahr online bei uns bestellen. Wir stellen Ihnen Ihre Jahressteuerbescheinigung dann schnellstmöglich zu.
Die Erträgnisaufstellung erläutert die Jahressteuerbescheinigung und enthält alle Erträge eines Kalenderjahres. Sie finden diese ganz einfach im OnlineArchiv unter „Erträgnisaufstellungen“.
Zum 01.03.2013 hat Italien eine Finanztransaktionssteuer eingeführt. Diese führen wir bei jedem Kauf italienischer Wertpapiere automatisch ab und weisen sie auf Ihrer Kaufabrechnung separat aus. Die Höhe der Finanztransaktionssteuer richtet sich nach dem Handelsplatz: 0,12% beträgt sie beim Kauf über den geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem (MTF) von EU-Ländern sowie Norwegen. Beim außerbörslichen Kauf fallen 0,22% an.
Seit dem 01.08.2012 sind wir verpflichtet, beim Kauf von Aktien französischer Unternehmen eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,20% des Kurswertes abzuführen. Seit dem 01.12.2012 gilt die Steuer ebenfalls für ADRs.
Die amerikanische Steuerbehörde Internal Revenue Services (IRS) definiert den Begriff der US-Person:
Eine US-Person ist entweder ein
oder
Alle Kunden mit US-amerikanischer Nationalität (oder gleichgestelltem Aufenthaltsstatus, z.B.
GreenCard-Inhaber) müssen ein W9-Formular mit Angabe ihrer Steuernummer einreichen. Liegt
Cortal Consors dieses Formular vor, wird bei US-Erträgen (Zinsen/Dividenden/Verkaufserlöse)
keine US-Quellensteuer fällig. Liegt das Formular nicht vor, wird bei US-Erträgen eine Quellensteuer
in Höhe von 28% abgezogen. W9-Formulare sind unbefristet gültig.
Neben der Notwendigkeit der Abgabe eines W9-Formulars gilt für Personen mit Hauptwohnsitz
in den USA seit 2002 die so genannte Foreign-Source-Income-Regel, d.h., liegt Cortal Consors
ein W9-Formular nicht vor, werden neben den US-Erträgen (Zinsen/Dividenden/Verkaufserlöse)
auch alle anderen Erträge mit 28% Quellensteuerabzug abgerechnet.
Achtung: Durch verschärfte Vorgaben der amerikanischen Steuerbehörde wird Cortal Consors
zukünftig bei US-Persons, die kein W9-Formular abgeben, die Kontoverbindung auflösen
müssen.
Zusätzlich bitten wir zu beachten, dass wir Personen mit einer US-amerikanischen Nationalität
sowie Personen, die im Besitz einer unbefristeten US-Aufenthaltserlaubnis sind (Greencard),
keine Eröffnung einer Konto-/Depotverbindung anbieten können bzw. eine vorhandene Konto-/
Depotverbindung kündigen müssen, sofern der Hauptwohnsitz in die USA verlagert wird.
Für diese Kunden (nicht in den USA wohnhafte natürliche Person, die nicht US-Persons sind)
ist grundsätzlich kein besonderes Legitimationsdokument (W-8BEN Formular) erforderlich. Die
Höhe des US-Quellensteuerabzuges ist vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
zwischen den USA und dem entsprechenden Wohnsitzland abhängig.
Die Einreichung des W-8BEN Formular ist notwendig, wenn bei einem NRA-Kunden Abweichungen
zwischen der Nationalität (i.d.R. das Ausstellungsland des Legitimationsdokuments)
des Kunden, dem Land des Hauptwohnsitzes und dem Land einer eventuellen Versandadresse
bestehen. Liegt auch nur bei einem dieser Kriterien eine Abweichung des Landes vor, muss der
Kunde ein W-8BEN Formular im Original einreichen. Sollte das Land des Hauptwohnsitzes vom
Land der Versandadresse abweichen, ist darüber hinaus noch eine formlose Erklärung für diesen
Umstand notwendig.
Das Formular W-8BEN dokumentiert, dass der Aussteller als Nicht US-Bürger im Ausland
lebt und deshalb Wertpapierverkäufe steuerlich nicht belastet werden und dass ein nach
entsprechendem DBA günstigerer Quellensteuersatz auf US-Dividenden und auf US-Zinsen
gewährt werden kann. Das W-8BEN Formular hat ab dem Ausstellungsjahr eine Gültigkeit für
die folgenden 3 Jahre. Bei Nichteinreichung des W-8BEN Formulars unterliegen US-Zins- und
Dividendenerträge dem erhöhten Quellensteuersatz von 30%. Ein Erwerb von weiteren US-Gattungen
ist nicht mehr möglich.
Minderjährige unterliegen nach den Anforderungen der amerikanischen Steuerbehörde besonderen
Dokumentationspflichten. Cortal Consors wird diese Dokumente (z.B. Geburtsurkunde)
einfordern. Ein ebenfalls notwendiges W-8BEN Formular ist von jedem Erziehungsberechtigten
zu unterschreiben und im Original einzureichen. Ohne die erforderlichen Dokumente behält
Cortal Consors den Quellensteuerabzug in Höhe von 30% auf US-Zins- und Dividendenerträge
ein. Ein Erwerb von weiteren US-Gattungen ist zusätzlich nicht mehr möglich.
Um den Anforderungen der US-Steuerbehörde gerecht zu werden, benötigen wir von diesen
Kundengruppen zur vollständigen Legitimation eine Ausweiskopie (leserlich und nicht geschwärzt).
Gegebenenfalls ist auch ein W8-BEN-Formular im Original erforderlich (auch bei
vorliegenden PostIdent). Liegen uns diese Unterlagen nicht vor, behält Cortal Consors den
Quellensteuerabzug in Höhe von 30% auf US-Zins- und Dividendenerträge ein.
Generell benötigen wir von Personengesellschaften ein W8-IMY-Formular, eine Negativerklärung
(keine US-Personen beteiligt), sowie die Einverständniserklärung zur Offenlegung
bestimmter Informationen gegenüber externen Prüfern. Auf US-Zinsen und US-Dividenden
fällt für Personengesellschaften grundsätzlich eine Quellensteuer in Höhe von 30% an. Unter
bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei Abgabe der Vollständigkeitserklärung (Auflistung
der Beteiligten mit Angaben zu Nationalität und Adresse), Einreichung notwendiger W-8BEN
Formulare etc., sind auch niedrigere Quellensteuersätze gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
möglich. Sind an der Personengesellschaft auch US-Persons beteiligt, ist eine
Kontoeröffnung als Personengesellschaft nicht möglich. Eine Verlagerung des Firmensitzes in
die USA zwingt uns, die Konto-/Depotverbindung zu kündigen.
Gemäß Artikel 28 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA
haben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine Anspruch auf Verminderung des
US-Quellensteuersatzes, sofern die Schranken für die Abkommensvergünstigungen (»Limitation
of Benefits – LOB«) eingehalten werden. Dies wird uns gegenüber mit dem Formular »Erklärung
zur Vermeidung von Missbrauch des Doppelbesteuerungsabkommens USA« (»LOB-Formular«)
angezeigt. Das Formular ist unbefristet gültig. Ohne dieses Formular behält Cortal Consors den
vollen Quellensteuerabzug in Höhe von 30% auf US-Zins- und Dividendenerträge ein.
Erhalten wir Hinweise von Kunden in Form von regelmäßigen Überweisungen in die oder aus
den USA, Angabe von US-amerikanischen Telefonnummern oder Versandadressen in den USA
sowie Hinweise in Form einer amerikanischen Geburtsurkunde, USA als Geburtsland oder das
Vorhandensein einer GreenCard, muss Cortal Consors den Kunden auffordern, seine Steuerpflicht
in den USA zu klären bzw. zu widerlegen. Hierzu überprüft der Kunde seine Steuerpflicht
ggf. zusammen mit dem Generalkonsulat der USA:
U.S. Consulate General Frankfurt
Internal Revenue Service
Giessener Str. 30
60435 Frankfurt/Main
Tel: 49 69 7535-3834 or 3823
Fax: 49 69 7535-3803
Email: IRS.Frankfurt@irs.gov
Erhält Cortal Consors eine schriftliche Erklärung der US-Steuerbehörden zur Nichtveranlagung
bzw. kann der Kunde Cortal Consors Gründe für seine Beziehungen in die USA ohne gleichzeitigen
Besitz einer US-amerikanischen steuerlichen Veranlagung erläutern, kann die Kontoverbindung
auch ohne die Einreichung des W9-Formulars fortgeführt werden.
Die Rechtsgrundlagen für Steuerregelungen können sich ändern. Cortal Consors übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen zum Thema Steuerfragen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Soweit in diesem Dokument enthaltene Informationen auf Angaben externer Quellen beruhen, verwenden wir selbstverständlich nur solche Quellen, die als zuverlässig erachtet werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.