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Ihre Steuern, unsere Antworten Aktuelles zu steuerlichen Fragen

Welche Steuern fallen beim Wertpapierhandel im Allgemeinen oder beim Handel mit US-Aktien im Besonderen an? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne mit den folgenden Themen. Falls Sie spezielle Steuerthemen nicht sofort finden, laden Sie sich bitte die zusätzlichen PDFs herunter.

  • Wertpapierhandel

    Übersicht – von Abgeltungsteuer bis Werbungskosten

    Zum Thema Wertpapierhandel und Steuern haben wir Ihnen ein PDF zum Download zusammengestellt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen. Sie stellen darüber hinaus keine Beratung in steuerrechtlicher Hinsicht dar.

    Folgende Punkte werden dort ausführlich behandelt:

    • Abgeltungsteuer
    • Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
    • Depotüberträge
    • FiFo
    • Freistellungsauftrag/ Sparerpauschbetrag/ Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
    • Investmentfonds – Begriffserklärungen
    • Kapitalerträge
    • Kirchensteuer
    • Kontenabruf durch die Finanzbehörden
    • Nachträgliche Verlustverrechnung
    • NV-Bescheinigung
    • Quellensteuer – ausländische Quellensteuer
    • Spekulationsfrist


    • Steuerpflicht bei einem persönlichen Steuersatz unter 25%
    • Stückzinsen/Zwischengewinne
    • Übersicht der Besteuerung vor und nach dem 01.01.2009, gegliedert nach der jeweiligen Anlageform
    • US-Quellensteuer
    • Verlustverrechnungstöpfe
    • Werbungskosten
    • Zertifikate ohne Kapitalgarantie und Hebelzertifikate – Besonderheiten
    • Zertifikate mit Kapitalgarantie (Finanzinnovationen) – Besonderheiten
    • Wertloser Verfall von Optionsscheinen
  • Kapitalerträge

    Steuern auf Kapitalerträge

    Seit 2009 werden alle Kapitalerträge unabhängig von Ihren übrigen Einkünften pauschal versteuert. Diese Kapitalertragsteuer – oder Abgeltungsteuer – beträgt 25% plus Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Erträgen aus folgenden Quellen sind wir als Bank verpflichtet, diese Steuer direkt abzuführen:

    • Geldanlagen
    • offene Investmentfonds
    • Termingeschäfte
    • Anleihen
    • Schuldverschreibungen
    • Zertifikate
    • Gewinne aus Verkäufen und Fälligkeiten von Wertpapieren

    Ab 2014: Änderung Nichtveranlagungs-bescheinigung

    Wir sind ab 2014 verpflichtet, alle Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die 2013 aufgrund einer Nichtveranlagungsbescheinigung von der  Kapitalertragsteuer freigestellt waren (§45d Abs. 1 Nr. 4 EStG).

  • Steuererklärung

    Unterlagen für Ihre Steuererklärung

    Auf Bestellung: Jahressteuerbescheinigung

    In der Jahressteuerbescheinigung sind alle Kapitalerträge eines Kalenderjahres aufgeführt. Zum Jahresanfang können Sie diesen Nachweis für Ihre Einkommensteuererklärung jeweils für das vorangegangene Jahr online bei uns bestellen. Wir stellen Ihnen Ihre Jahressteuerbescheinigung dann schnellstmöglich zu.

    Im OnlineArchiv: Erträgnisaufstellung

    Die Erträgnisaufstellung erläutert die Jahressteuerbescheinigung und enthält alle Erträge eines Kalenderjahres. Sie finden diese ganz einfach im OnlineArchiv unter „Erträgnisaufstellungen“.

  • EU

    Aktuelle steuerliche Änderungen innerhalb der EU

    Neu: Italienische Finanztransaktionssteuer

    Zum 01.03.2013 hat Italien eine Finanztransaktionssteuer eingeführt. Diese führen wir bei jedem Kauf italienischer Wertpapiere automatisch ab und weisen sie auf Ihrer Kaufabrechnung separat aus. Die Höhe der Finanztransaktionssteuer richtet sich nach dem Handelsplatz: 0,12% beträgt sie beim Kauf über den geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem (MTF) von EU-Ländern sowie Norwegen. Beim außerbörslichen Kauf fallen 0,22% an.

    Bedingungen für die italienische Finanztransaktionssteuer

    • Das Wertpapier wurde von einem Unternehmen mit Hauptsitz in Italien herausgegeben.
    • Marktkapitalisierung des Unternehmens mindestens 500 Millionen Euro – das italienische Finanzministerium veröffentlich einmal jährlich bis zum 20.12. eine Liste aller betroffenen Unternehmen
    • Zum 01.09.2013 wird die Besteuerung auf Derivate ausgeweitet.


    Neu: französische Finanztransaktionssteuer

    Seit dem 01.08.2012 sind wir verpflichtet, beim Kauf von Aktien französischer Unternehmen eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,20% des Kurswertes abzuführen. Seit dem 01.12.2012 gilt die Steuer ebenfalls für ADRs.

    Bedingungen für die französische Finanztransaktionssteuer

    • Marktkapitalisierung des Unternehmens über 1 Mrd. Euro
    • Eigentumsübertragung
    • Geschäft über einen geregelten Markt abgewickelt

  • USA

    Informationen zur US-Quellensteuer

    US-Personen, Citizen, Resident - Definitionen der US-Steuerbehörde

    US-Person

    Die amerikanische Steuerbehörde Internal Revenue Services (IRS) definiert den Begriff der US-Person:

    Eine US-Person ist entweder ein

    • Citizen – d.h. Nationalität = USA (hierunter fallen qua Definition auch GreenCard-Inhaber)

    oder

    • Resident – d.h. Wohnsitz = USA (z.B. Aufenthaltsgenehmigung in den USA auf Grund Sonderstatus
      durch US-Visum)
    (Citizen) Personen mit US-amerikanischer Nationalität

    Alle Kunden mit US-amerikanischer Nationalität (oder gleichgestelltem Aufenthaltsstatus, z.B.
    GreenCard-Inhaber) müssen ein W9-Formular mit Angabe ihrer Steuernummer einreichen. Liegt
    Cortal Consors dieses Formular vor, wird bei US-Erträgen (Zinsen/Dividenden/Verkaufserlöse)
    keine US-Quellensteuer fällig. Liegt das Formular nicht vor, wird bei US-Erträgen eine Quellensteuer
    in Höhe von 28% abgezogen. W9-Formulare sind unbefristet gültig.

    (Resident) Personen mit Hauptwohnsitz in den USA (auch Citizen)

    Neben der Notwendigkeit der Abgabe eines W9-Formulars gilt für Personen mit Hauptwohnsitz
    in den USA seit 2002 die so genannte Foreign-Source-Income-Regel, d.h., liegt Cortal Consors
    ein W9-Formular nicht vor, werden neben den US-Erträgen (Zinsen/Dividenden/Verkaufserlöse)
    auch alle anderen Erträge mit 28% Quellensteuerabzug abgerechnet.

    Achtung: Durch verschärfte Vorgaben der amerikanischen Steuerbehörde wird Cortal Consors
    zukünftig bei US-Persons, die kein W9-Formular abgeben, die Kontoverbindung auflösen
    müssen.

    Zusätzlich bitten wir zu beachten, dass wir Personen mit einer US-amerikanischen Nationalität
    sowie Personen, die im Besitz einer unbefristeten US-Aufenthaltserlaubnis sind (Greencard),
    keine Eröffnung einer Konto-/Depotverbindung anbieten können bzw. eine vorhandene Konto-/
    Depotverbindung kündigen müssen, sofern der Hauptwohnsitz in die USA verlagert wird.

    NRA – Non Resident Alien – Natürliche Personen – (keine US-Person)

    Für diese Kunden (nicht in den USA wohnhafte natürliche Person, die nicht US-Persons sind)
    ist grundsätzlich kein besonderes Legitimationsdokument (W-8BEN Formular) erforderlich. Die
    Höhe des US-Quellensteuerabzuges ist vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
    zwischen den USA und dem entsprechenden Wohnsitzland abhängig.

    Das W-8BEN Formular

    W-8BEN Formular – Notwendigkeit zur Einreichung

    Die Einreichung des W-8BEN Formular ist notwendig, wenn bei einem NRA-Kunden Abweichungen
    zwischen der Nationalität (i.d.R. das Ausstellungsland des Legitimationsdokuments)
    des Kunden, dem Land des Hauptwohnsitzes und dem Land einer eventuellen Versandadresse
    bestehen. Liegt auch nur bei einem dieser Kriterien eine Abweichung des Landes vor, muss der
    Kunde ein W-8BEN Formular im Original einreichen. Sollte das Land des Hauptwohnsitzes vom
    Land der Versandadresse abweichen, ist darüber hinaus noch eine formlose Erklärung für diesen
    Umstand notwendig.


    Das Formular W-8BEN dokumentiert, dass der Aussteller als Nicht US-Bürger im Ausland
    lebt und deshalb Wertpapierverkäufe steuerlich nicht belastet werden und dass ein nach
    entsprechendem DBA günstigerer Quellensteuersatz auf US-Dividenden und auf US-Zinsen
    gewährt werden kann. Das W-8BEN Formular hat ab dem Ausstellungsjahr eine Gültigkeit für
    die folgenden 3 Jahre. Bei Nichteinreichung des W-8BEN Formulars unterliegen US-Zins- und
    Dividendenerträge dem erhöhten Quellensteuersatz von 30%. Ein Erwerb von weiteren US-Gattungen
    ist nicht mehr möglich.

    Konten für Minderjährige

    Minderjährige unterliegen nach den Anforderungen der amerikanischen Steuerbehörde besonderen
    Dokumentationspflichten. Cortal Consors wird diese Dokumente (z.B. Geburtsurkunde)
    einfordern. Ein ebenfalls notwendiges W-8BEN Formular ist von jedem Erziehungsberechtigten
    zu unterschreiben und im Original einzureichen. Ohne die erforderlichen Dokumente behält
    Cortal Consors den Quellensteuerabzug in Höhe von 30% auf US-Zins- und Dividendenerträge
    ein. Ein Erwerb von weiteren US-Gattungen ist zusätzlich nicht mehr möglich.

    Kunden von Vermögensverwaltern/Fonds-Vermittlern (soweit nicht durch PostIdent legitimiert)

    Um den Anforderungen der US-Steuerbehörde gerecht zu werden, benötigen wir von diesen
    Kundengruppen zur vollständigen Legitimation eine Ausweiskopie (leserlich und nicht geschwärzt).
    Gegebenenfalls ist auch ein W8-BEN-Formular im Original erforderlich (auch bei
    vorliegenden PostIdent). Liegen uns diese Unterlagen nicht vor, behält Cortal Consors den
    Quellensteuerabzug in Höhe von 30% auf US-Zins- und Dividendenerträge ein.

    Personen- und Kapitalgesellschaften

    Personengesellschaften

    Generell benötigen wir von Personengesellschaften ein W8-IMY-Formular, eine Negativerklärung
    (keine US-Personen beteiligt), sowie die Einverständniserklärung zur Offenlegung
    bestimmter Informationen gegenüber externen Prüfern. Auf US-Zinsen und US-Dividenden
    fällt für Personengesellschaften grundsätzlich eine Quellensteuer in Höhe von 30% an. Unter
    bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei Abgabe der Vollständigkeitserklärung (Auflistung
    der Beteiligten mit Angaben zu Nationalität und Adresse), Einreichung notwendiger W-8BEN
    Formulare etc., sind auch niedrigere Quellensteuersätze gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
    möglich. Sind an der Personengesellschaft auch US-Persons beteiligt, ist eine
    Kontoeröffnung als Personengesellschaft nicht möglich. Eine Verlagerung des Firmensitzes in
    die USA zwingt uns, die Konto-/Depotverbindung zu kündigen.

    Kapitalgesellschaften

    Gemäß Artikel 28 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den USA
    haben Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine Anspruch auf Verminderung des
    US-Quellensteuersatzes, sofern die Schranken für die Abkommensvergünstigungen (»Limitation
    of Benefits – LOB«) eingehalten werden. Dies wird uns gegenüber mit dem Formular »Erklärung
    zur Vermeidung von Missbrauch des Doppelbesteuerungsabkommens USA« (»LOB-Formular«)
    angezeigt. Das Formular ist unbefristet gültig. Ohne dieses Formular behält Cortal Consors den
    vollen Quellensteuerabzug in Höhe von 30% auf US-Zins- und Dividendenerträge ein.

    Regelungen für unsere Kunden

    Kunden mit regelmäßigen Verbindungen in die USA

    Erhalten wir Hinweise von Kunden in Form von regelmäßigen Überweisungen in die oder aus
    den USA, Angabe von US-amerikanischen Telefonnummern oder Versandadressen in den USA
    sowie Hinweise in Form einer amerikanischen Geburtsurkunde, USA als Geburtsland oder das
    Vorhandensein einer GreenCard, muss Cortal Consors den Kunden auffordern, seine Steuerpflicht
    in den USA zu klären bzw. zu widerlegen. Hierzu überprüft der Kunde seine Steuerpflicht
    ggf. zusammen mit dem Generalkonsulat der USA:


    U.S. Consulate General Frankfurt
    Internal Revenue Service
    Giessener Str. 30
    60435 Frankfurt/Main
    Tel: 49 69 7535-3834 or 3823
    Fax: 49 69 7535-3803
    Email: IRS.Frankfurt@irs.gov

    Erhält Cortal Consors eine schriftliche Erklärung der US-Steuerbehörden zur Nichtveranlagung
    bzw. kann der Kunde Cortal Consors Gründe für seine Beziehungen in die USA ohne gleichzeitigen
    Besitz einer US-amerikanischen steuerlichen Veranlagung erläutern, kann die Kontoverbindung
    auch ohne die Einreichung des W9-Formulars fortgeführt werden.

    Weitere Informationen zum Thema US-Steuern