19.01.2017 Lesezeit: ca. 5 Minuten
Wer während des Studiums ein kleines Sümmchen sparen möchte, sollte einige Dinge beachten – vor allem, wenn BAföG bezogen wird.
Für die Höhe des BAföGs, das Studierende für die Finanzierung ihrer Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule erhalten, spielt neben dem eigenen Einkommen und dem der Eltern auch das angesparte Vermögen eine entscheidende Rolle. Übersteigt es bestimmte Beträge, vermindert sich der Anspruch auf BAföG oder entfällt sogar vollständig. Aus diesem Grunde sollten Bezieher von BAföG darauf achten, dass sie nicht zu viel sparen, damit ihr Vermögen innerhalb der Grenzen dieser Freibeträge bleibt. Seit dem Wintersemester 2016/17 liegt der Freibetrag für einen Studierenden bei 7.500 Euro. Ist ein Student verheiratet, erhöht sich dieser Betrag um 2.100 Euro. Auf gleiche Weise erfolgt die Berücksichtigung jedes Kindes.
Diese Gegenstände zählen zum anrechenbaren Vermögen
3 Facts:
- Zum anrechenbaren Vermögen gehört neben Sparguthaben in allen Formen auch ein Auto, das sich im Eigentum des BAföG-Empfängers befindet.
- Übersteigt das Vermögen abzüglich der Freibeträge die festgelegte Grenze, kommt es zum Abzug von den BAföG-Monatsbeträgen in Höhe von jeweils einem Zwölftel.
- Das Sparen während der Studienzeit scheint im Hinblick auf die Vergünstigungen bei der Rückzahlung von BAföG dennoch attraktiv.
Dem Studierenden eventuell unbekanntes Vermögen
Angehende Studierende sollten vor der Beantragung von BAföG unbedingt neben den Eltern auch andere Verwandte, insbesondere die Großeltern und Paten befragen, ob sie Sparguthaben oder anderes Vermögen für sie ansparen. Haben Sie dies nämlich für den Begünstigten in der Form organisiert, dass Sparbücher, Lebensversicherungen und ähnliches auf seinen Namen laufen, fallen auch diese Beträge unter das anrechenbare Vermögen.
Das anrechenbare Vermögen vermindert sich allerdings durch Verbindlichkeiten, die der Studierende eingegangen ist. Dazu gehört jedoch nicht das BAföG-Darlehen selbst.
Hinweis: Auch Kredite, die Angehörige einem BAföG-Empfänger gewähren, fallen unter die Abzugsfähigkeit. Es darf allerdings keine missbräuchliche Gestaltung vorliegen.
Schummeln lohnt sich nicht!
Verringerung der monatlichen BAföG-Zahlungen bei Überschreitung des Freibetrags
Während des Studiums schon an die BAföG-Rückzahlung denken
Das Sparen während des Bezugs von BAföG kann sich aber lohnen, um sich eine Vergünstigung bei der späteren Tilgung des Kredits zu sichern: Die Rückzahlung des BAföGs nach der Beendigung des Studiums und dem Einstieg ins Berufsleben beträgt maximal 10.000 Euro. Diese Deckelung gilt unabhängig von der Höhe der tatsächlich für die Finanzierung des Studiums in Anspruch genommenen Kreditsumme. Ehemalige Studierende, die ihr BAföG-Darlehen auf einmal zurückbezahlen, kommen dabei in den Genuss eines Nachlasses. Dessen Höhe ist durchaus beachtlich und hängt von dem Gesamtbetrag des zurückzuzahlenden Darlehens ab. So profitiert zum Beispiel ein ehemaliger Student, der einen BAföG-Kredit in Höhe von 8.000 Euro zurückzahlen muss, von einem Rabatt von 24,5%. So wird lediglich eine Überweisung in Höhe von 6.040 Euro fällig. Wer mit dem Sparen schon während des Studiums anfängt und es in den ersten Jahren der Berufstätigkeit konsequent fortführt, schafft die Rückzahlung in einer Summe mit großer Wahrscheinlichkeit. Selbstverständlich sollten Studierende darauf achten, dass sie beim Sparen während des BAföG-Bezugs möglichst die Freibeträge nicht überschreiten.
Tipp: Wegen der attraktiven Nachlässe bei der Rückzahlung von BAföG in einem Betrag kann sich unter Umständen sogar die Aufnahme eines Bankkredits lohnen.